Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Die Ersitzung findet dem eingetragenen Eigenthũmer gegenüber nicht mehr 
Statt. 
5. 3. 
Eine Ausnahme von dem im ersten Absatze des F. 2 ausgedrückten Grundsatze 
macht jedoch aller Eigenthumserwerb durch Arccession. Namentlich gehen, dafern nicht 
ein Iapiragsoerßeltu wieheastcht. Gebaude ohne Weiteres in das bürgerliche Eigen- 
thum Dessen über, auf dessen Grund und Boden sie in Verbindung mit diesem erihtet 
werden, vorbehältlich der dadurch etwa nothwendig werdenden Aenderung der Grundstücks- 
beschreihung im Grundbuche. 
An verlassenen Bet nicht im Privateigenthum befindlicher Flüsse und an in 
solchen Flußbetten enstandenen Inseln wird das Eigenihum daran von den Eigenkhümern 
der anliegenden Ufer nach der Länge ihrer Grundstücke dergestalt erworben, daß die von 
den beiderseitigen Usern aus zu brleprete Mittellinie die Grenze bildet, bis zu welcher 
das Bett oder die Insel den Eigenkhümern des einen oder des andern Ufers zufällt. 
Ebenso wird, wenn ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthum ist, von dem 
einen Ufer oder von einer Insel zurücktritt oder wenn sich ein Ufer oder eine Insel durch 
allmählige Anschwemmung oder durch Anlegung fremden Landes und dessen Verwachsen 
mit dem Ufer erweitert, dieser Zuwachs an Land von dem Eigenthümer des Ufers oder 
der Jusel ohne Weiteres erworben, vorbehälllich der dadurch etwa nothwendig werdenden 
Aenderung der Grundstücksbeschreibung in dem Grundbuche. 
S. 4 
Hypotheken und audere nach F. 15 zur Eintragung in das Grund-- und Hypo- 
thekenbuch an sich gecignete Rechte rrlinen an fremden Grundslücken nur durch Eintra- 
gung in das Grund= und Hypothekenbuch dingliche Eigenschaft. Das Institut der still- 
schweigenden oder ethen 8 ist demnach für mnewegliche Sachen (F. 14) 
aufgehoben (s. §. 2 
. 5. 
Als bürgerlicher Eigenthümer eines Orundstäcks, sowie als Inhaber einer hypo- 
thekarischen Forderung wird jedesmal derjenige angesehen, welcher als solcher im Grund- 
und Hypothekenbuche eingetragen ist. 
Eine gerichtliche Confirmation der Veräußerungsverträge über Grundstücke, sowie 
eine Verschreibung derselben an den Erwerber findet nicht weiter Statt, ebensowenig eine 
Lehnreichung bei Besihveränderungen von Allodialgrundstücken, sondern an die Sielle 
dieser Handlungen trilt mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben die Eintragung 
des neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen 
Sache. 
8. 7 
Durch vorstehende Bestemmungen G. 6) werden bestehende Befugnisse zu Er- 
hebung gewisser Abgaben bei Bestzveränderungen an Grundstücken, wie namenklich des 
Lehn= und Siegelgeldes, nicht aufgehobe
	        
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