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einem gerichtlichen Veräußerungsverbote herrühren, und die mit dergleichen Dispositions-
beschränkungen vorgehenden Veränderungen;
8) die auf dem Grundstücke haftenden Schulden nebst den daran sich ereignenden
Veränderungen nach den in F. 178 flg. enthaltenen näheren Bestimmungen.
ußer demjenigen, was nach den vorhergehenden Bestimmungen in das Grund-
und Hypothekenbuch eingetragen werden muß oder doch eingetragen werden kann, darf
etwas Anderes in dasselbe nicht eingetragen werden; dieses gilt namentlich von allen
öffentlichen Abgaben und Leistungen an Staat, Gemeinde, Kirche und Schule, und über-
haupt von allen aus dem öffentlichen Rechte cberrührenden, allen Grundstücken oder ganzen
Klassen vessen gemeinsamen Verbindlichkeite
Allgemeine Bedingungen der Fhetn in das Grund= und
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben als solche nichis unaufgefordert in
das Grund- und Hypothekenbuch einzukragen oder darin zu löschen, sondern jeder Eintrag
und jede böschung setzt voraus enkweder den Antrag eines Betheiligten oder die Requi-
sition einer öffentlichen Behörde.
F. 17.
dedech
bedarf es einer ausdrücklichen Requisilion nicht, wenn die Grund= und Hy-
pothekenbeherde“ selbst in einer andern Eigenschaft, wie z. B. als Vormundschaftsbehörde,
Nachlaßbehörde, Concursgericht, gesehlich verpflichtel ist, dafür zu sorgen, daß etwas in
das Grund= und Hypothekenbuch cingetragen oder darin gelöscht werde; hiernächst
b. bewendet es bei den Bestimmungen der Gesetze, die Ablösung der Hutungs-
und Triftberechtigungen betreffend, vom 30. Mai 1852, die Ablösung der Frohndienste
belreffend, vom 15. Oktober 1853 und die Ablösung der bei Besitzveränderungen vor-
kommenden Gefälle, namentlich der Lehn= und Siegelgelder, ingleichen der Lehn= und
Auflaßgroschen betreffend, vom I1. März 1857, wonach die Geldrente auf dem verpflich-
teten Mondsu haften bleiben soll und haben die Grund- und Hypothekenbehörden auf
Grund der ihnen über geschlossene Ablösungsverträge zukommenden Anzeigen ohne wei-
teren Antrag die nölhigen Einträge in das Grund= und Hypolhekenbuch zu machen. Es
erlangen jedoch dergleichen Renten erst durch u Eintragung in das Grund= und Hypo-
thekenbuch die Eigenschaft einer Reallast. (§.
is zum erfolgten Eintrage ist im S#tnisfe zu Dritten das Grundstück als
noch mit der durch die Rente abgelösten Verbindlichkeit behaftet zu betrachten.
Ebenso ist in dem Falle, wenn ein Grundstück für das ein besonderes Folium
besteht, unzertreunt enteignet wird, die Löschung der darauf haftenden Hypotheken von
Amtswegen tk bewirt ken.
icht minder
c. * die Grund= und Hypothekenbehörden bei vorgenommenen Zwangsver-
steigerungen sowohl die Löschung der durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Hypo-
theken (F. 103) und anderer durch dieselben erlöschender Rechte als auch die Eintragung