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der wegen der etwa noch rückständigen iichmeselten vorzubehaltenden Hypothek Amts-
halber zu bewirken. (vg. überhaupt 8. 9
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Liegt ein Anlaß zu Einschreibungen einmal vor (§§. 16 und 17), so sind die
Grund- und Hypothekenbehörden so berechtigt wie verpflichtet, auf Beseitigung von An-
ständen vermittelnd einzuwirken.
Auch haben sie, wenn ihnen Veränderungen in dem Eingetragenen (z. V. durch
Todesfälle, Erbverkheilungen, Veräußerungen, Cessionen 2c.) amtlich bekannt werden, die
dadurch begründeten Löschungen oder Eintragungen bei den Betheiligten in Anregung zu
bringen. (M. s. 88. 132, 143, 17
Oefeentlichteit "n Gunt nud Hypothelenbuchs.
Jeder in das Grund- und Hypeih clehuch eingekragene Besitzer eines Grundstücks,
jeder darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit dem
Besitzer oder Gläubiger bestehenden oder einzugehenden Nechtsverhältuisses ein Interesse
glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen Stellen des Grund= und Hypothekenbuchs,
worauf sich sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auczüge ver-
langen.
6 Denjenigen öffentlichen Behörden, deren rsss schon aus ihrer öffentlichen
Stellung hervorgeht, ist diese Elnsichtnahme auch ohne den Nachweis eines besonderen
Interesse gestattet; das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt werden.
Den Personen, welche nicht in die vorstehends bezeichneten Kategorien gehören, ist
ohne Bewilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des Grund= und Hypo-
thekenbuchs zu gestatten, noch ein Auszug daraus mitzutheilen.
ede im Vertrauen auf dasselbe vorgenommene: Handlung, die sich auf das Eigen-
ihum oder ein anderes dingliches Recht an einem Grundslücke bezieht, bringt in Ansehung
Desjenigen, welcher nach den im Grund= und Hypothekenbuche befindlichen Einträgen und
im guten Glauben gehandelt hat, alle rechtlichen Wirkungen hervor, die der Handlung,
nach jenen Einträgen, angemessen sind.
uch kann Niemand die W3 dessen, was im Grund= und Hypotheken-
buche uinetragen ist, für sich anführen.
r hierdurch einen Schaden erleidet, dem bleibt blos der persönliche Anspruch
auf Schadenerset wider Denjenigen, der hierzu nach den Gesetzen verbunden ist.
S. 21.
Hiernach kann insonderheit
1. eine von dem Besiher vorgenommene Veräußerung des Grundstücks Demje-
nigen gegenüber, welcher dadurch das Eigenthum im guten Glauben erworben hat und
als neuer Besiher im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen ist, von einem Andern,
welcher das Grundslück früher erworben hat, dessen Erwerbung und Besihtitel aber nicht
in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, eben so wenig angefochten
werden, als eine inmittelst vorgenommene und eingetragene Verpfändung.