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2. Derjenige, zu dessen Gunsten eine Beschränkung des Besitzers eines Grund-
stücko in der Versügung über dasselbe besteht, muß eine von Letzterem vorgenommene
Veräußerung oder Verpfändung des Grundstücks dem in Folge davon in das Grund-
und Hypothekenbuch eingetragenen neuen Besitzer oder Gläubiger gegenüber, welcher sein
Recht im guten Glauben erworben hat, als gültig gegen sich anerkennen, wenn die Dis-
vosttonobeschränkung nicht in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen war.
3. Dagegen kann aus einem gegen den vorigen Besitzer begründeten Rechtstitel
eine Hypothek gegen den neuen Besitzer, sobald dieser in das Grund= und Hypotheken-
buch eingetragen ist, nicht mehr erlangt werden (s. jedoch die estimmeng in S. 54).
4. pothekarische Schuldner kann die Einrede, daß eine in das Grund- 1
Hypothektnbuch Pungeting Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen
sei, oder Einwendungen gegen die Richtigkeit der Forderung wider den Dritten, welcher
die Forderung im guten Glauben erworben hat und als Inhaber derselben in das Grund-
und Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen, wenn die Forderung nicht im Grund-
und Gpbothelrnbuche gelöscht, oder einc den Einwendungen gegen die Richtigkeit entsprechende
Abänderung darin bewirkt worden ist.
5. baunf hleiche Weise muß der Cessionar bei unterbliebener Eintragung der Cession
in das Grund= und Hypothekenbuch (§. 83) einem Dritten, welcher die nämliche hypo-
thekarische Forderung späterhin von dem eingetragenen Gläubiger im guten Glauben er-
worben hat und als deren Juhaber in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen
worden a. weichen und dessen Recht gegen sich gelten lassen
Eine zur Ungebühr geschehene Löschung einer vypothekarischen Forderung im
Grund- 5f Hypothekenbuche hae Lleichwohl Gültigkeit in Ansehung Derer, welche,
nachdem die Löschung geschehen war, im guten Glauben das Einenthum an dem Grund-
stücke durch Eintragung ihrer Erwerbung und ihres Besihtitels oder eine hypothekarische
Forderung durch Eintragung als Gläubiger oder als Cessionarien erlangt haben.
Sicherstellung durch Protestation.
Zu Abwendung geicher Nachtheile kam der Betheiligte, wenn wegen eines noch
zu beseitigenden Mangels die Eintragung des enworbenen Rechts oder beziehendlich die
Löschung oder Abänderung, auf welche er Auspruch hat, nicht sogleich erfolgen kann, sich
der Protestation bedienen, die aber nur dann i gegen Dritte äußert, wenn sie
selbst in das Grund= und Hypothekenbuch eingelragen
Was Protestationen zu Sicherung eines emmier. Hülfsgegenstandes anlangt, s.
8. 150 dieses Gesetzes.
§. 23.
Die Wirkung einer solchen Protestation besteht darin, daß von ihrer Eintragung
in das Grund= und Hypothekenbuch an nichts weiter darin zum Nachtheile r ai
ausgenommen werden kann, dessen Sicherung durch die Prolestation bezweckt wurde (. 2
Diese Wilung dauert so lange fort, bis die Protestation im Grund= und El
wieder gelöscht is