Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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verwaltung führt, zu sordern, jedoch unter folgenden Einschränkungen und näheren 
Bestimmungen: 
Wenn 
1) dem Valer oder der Mutter neben der Verwaltung auch der Nießbrauch des 
Vermögens der Kinder zusteht, so haben diese Leßteren der Regel nach kein Recht auf 
die vorstehend bestimmte Sicherheitsleistung. Nur dann sind sie eine solche zu fordern 
berechtigt, wenn wegen übler Wirthschaft oder wegen Zerrüttung der Vermögeusumstände 
des Vaters oder der Mutter zu besorgen ist, daß die Kinder Verlufte erleiden möchten. 
Der Betrag der dann den Kindern zu leistenden Hypotheka rkaution bestinunt sich nach 
dem Werthe des beweglichen Vermögens der Kinder, welches der Vater oder die Multer 
in Verwahrung hat. 
Wenn aber 
er Vater oder die Mutter an dem von ihnen verwalteten Vermögen ihrer 
Kinder keinen Nießbrauch haben, so haben die Letzlern an den väterlichen oder mütter- 
lichen Immobilien das gleiche Recht auf hypothekarische Sicherheitsleistung, welches nach 
Nr. II. bevormundeten Personen an den Immobilien ihrer Vormünder zugetheilt ist. 
3) Dasern die Kinder noch minderjäbrig oder aus andern Gründen vormund- 
licher 8 bedürftig sind, so haben die ihnen etwa bestellten Vormünder oder ihre 
Vormundschaftsbehörde für die EGeltemmachung obigen Rechtslitels Sorge zu tragen. 
IV. Der Staatsfiskus, girdeh Gemeinden, ingleichen mit juri- 
stischer Persönlichkeit versehene Vermögensmassen, öffentliche Unterrichts- 
anstalten, öffentliche Besserungs-, Vensorgungs= und Unterstützungs- 
anstalten haben das Recht, an den unbeweglichen Gütern ihrer zur Administration an- 
gestellten Diener, Verwalter oder Einnehmer zur Sicherheit wegen der Ansprüche, welche 
aus deren Verwaltung oder Einnahme gegen sie etwa entstehen könnten, Hypothek ein- 
tragen zu lassen. Die Bemessung der Größe einer solchen Cautionfumme hängt zu- 
nächst von der Uebereinkunft der Betheiligten ab. In Ermangelung einer solchen sind 
die unter II. enthaltenen Vorschriften analog anzuwenden. 
. 41. 
Je nochden %% bei Eintragungen, welche auf Grund der Bestimmungen uuter 
I. — IV. (65. 37— 40) geschehen sind, in der Folge die Umstände ändern, 
Schuldner das Aecht, eine Follinrerung der festgesetzten Summe zu verlangen, sowie der 
Gläubiger für Dasjenige, was an seiner Sichrtheit mangelt, die Eintragung einer neuen 
Hypothek fordern kann. 
Ferner haben Kraft des Gesetzes einen Nechtstitel zur Hypothek 
V. an den in einer Erbschaft enthaltenen unbeweglichen Sachen: 
1) die Erben wegen der Herauszahlungs, welche sie vermöge der Bestimmun 
des Erblassers oder der vereinbarten Erbtheilung zur Gewährung ihres Erbthelle aus 
der Eroschett zu fordern haben, — 
2) die Vermächtnißnehmer und Diejenigen, welchen elwas auf den Todesfall 
beschenkt ist, wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten (m. s. übrigens §F. 45).
	        
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