Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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5. 49. 
Ist eine an sich richtige Forderung einmal in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragen, so kann die Eintragung und die dadurch für den Gläubiger erlangte Hypo- 
thek von andern Gläubigern oder von einem nachherigen dritten Besitzer des Grundstücks 
aus dem Grunde, weil hypothekarische Sicherheit wegen jener Forderung nicht angelobt 
oder letztwillig angeordet gewesen sei, in keinem Falle angefochten werden. 
Specialität der Hypotheken. 
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Die Eintragung in das Grund und Hypothekenbuch kann nur auf bestimmte 
Immobilien geschehen. 
5. 5 
Auch können nur Forderungen, # der Summe nach bestimmt sind, in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden (m. s. jedoch §. 223). 
Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu stellenden Anspruchs 
unbestimmt ist, Behufs der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch ein Betrag 
bestimmt werden, nach dessen Höhe die #petbet wirksam sein soll. 
Jedoch ist zu Eintragung der 2 1050. (5. 45) und überhaupt der Rentenfor- 
derungen in 6100 Grund= und Hypothekenbuch weder eine Bestimmung derselben in Ka- 
pital noch, seten ig nicht in baarem Gelde bestehen, eine Veranschlagung zu Gelde 
erforderlich (m. s. §. 180). 
Unter Nenien I# n nn in diesem Gesetz solche Geld- und Naturalforderungen be- 
griffen, welche nicht in einem ein für allemal zu entrichtenden Betrage oder Zinsbezügen 
eines solchen, sondern in zu gewissen Zeiten wiederkehrenden Reichnissen und Leistungen 
bestehen. 
Eintragung der Hupotheken in das Grund= und Hypothekeubuch. 
. 63. 
Die Hypothek alo dingliches Recht wir, * Unterschied des Rechtstitels, erst 
durch die förmliche Eintragung der Forderung in das Grund= und ooihelenbuc auf 
dem Folium des damit zu belastenden Grundstücks nen erlangt (S. 3 
Vormerkung im Grund. and Hypothekenbuche. 
S. 5 
Ist eine Forderung und der nstertn zur Eintragung durch unverdächtige 
öffentliche oder Privakurkunden bescheinigt, die förmliche Eintragung in das Grund- und 
Hypothekenbuch kann aber wegen eines noch zu beseitigenden, das Wesen der Handlung 
nicht betreffenden Mangels nicht sogleich erfolgen, so kann auf Ansuchen des Betheiligten 
die Forderung einstweilen im Grund= und Hypothekenbuche vorgemerkt werden. 
Diese Vormerkung hat nicht die Wirkungen der sörmlichen Eintragung, sondern 
ist wie eine Protestation (§5. 22, 23) zu betrachten, indem sie blos die Stelle für die 
künftig seenlich einzutragende Hpother zu Ichern dient. 
wird wirkungslos, wenn, bevor der Mangel gehoben und die förmliche Ein- 
tragung aasan ist, Concurs zu dem Vermögen des Besttes ausbricht oder das betref-
	        
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