30
fende Grundstück der Zwangsversteigerung unterliegt. Auch kann für die Dauer des
Eingetragenseins eines allgemeinen Veräußerungsverbotes im Grundbuche eine Vormerkung
die zuvorgedachte Wirkung nicht äußern.
Auf denjenigen später eingetragenen Eigenthümer eines Grundstücks, welcher das-
selbe auf andere Weise als durch Jwanhursstegerung erworben hat, geht die Wirkung
einer Vormerkung in der Weise über, daß er sich nach erfolgter Beseitigung des ent-
gegenstehenden Mangels oder crinornhisse die Eintragung der vorgemerkten Forderung
gefallen lassen muß.
Umsaug und Wirkungen der Hypothek.
1) in Anfehung der Sach. worauf fet haftet.
Die Hypothek als dingliches Recht ulise sich auf das ganze Grundstück, auf alle
seine Theile und Zubehörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die am Tage
einer eingetrelenen Zwangsversteigerung oder bei Anlegung der Segquestration oder bei
Eröffnung des Concurses noch unabgesonderten natürlichen und gemischten Früchte (irnc-
tus naturales et industriales), ingleichen auf die von den leptgedachten beiden Zeitpunkten
an erwachsenden bürgerlichen Früchte (lructus ciriles) einschließlich der zu diesen Zeil-
punkien unerhobenen bereits erwachsenen.
5
Als solche Zubehörungen eines zemn Grundstücks, welche nach Maßgabe
von §. 55 als von der Hypothek mit ergriffen gelten, werden bei einem zum Betriebe
der Landwirthschaft eingerichteten Grundstücke nur die angesehen, welche mit dem Grund
und Voden oder mit einem Gebäude so verbunden sind, daß die Verbindung ohne Ver-
letzung des Bindemiltels, des Gebäudes oder der Zubehörung nicht aufgehoben werden
kann.
Bei den zum Betriebe eines Gewerbes eingerichteten „Grundstüicken bestimmt sich
der Begriff der Zubehörungen derselben im Sinne des §. 55 dieses Gesegrt leichfalls
nach dem nur ausgedrückten Grundsahe. Es erstreckt sich aber der Begriff der Zubehö-
rung im bezeichneten Sinne bei Gewerben, welche eine bewegende Kraft benihn, auf die
zu deren Erzeugung und Uebertragung dienenden Vorrichtungen und bei Mühlen und
Schneidemühlen, bei Stampf-, Poch-, Walz= und Walkwerken jeder Art überdies auf die
zur Erreichung des Zweckes selbst dienenden Vorrichtungen, soweit sie mil der Mühle oder
dem We in einer Verbindung stehen.
i den zum Betriebe der bKondwirtgschaft dienenden Grundstücken gilt außerdem
der auf denselben erzeugte Dünger als Zubehör im Sinne des F. 55 s Gesehes.
Uebrigens ergreift die Hypothek nicht nur die zur Zeit der Verpfändung vorhan-
den gewesenen, sondern auch die nachher hinzugekommenen Zubehörungen eines Grund-
stücks.
S. 57.
Dah Forderungen auf einzelne Zubehörungen eines Grundstücks oder Theile eines
Grundstückskörpers verscheut und solchergestalt in das Grund= und Hypothekenbuch einge-
tragen werden, ist unzulässig.