Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Grundstücks ist, die aus der Hypothek entspringende dingliche Klage mit der persönlichen 
Klage verbinden, oder endlich gegen einen dritten Besicher des Grundstücks sich sogleich, 
unbeschadet seiner Ansprüche an den persönlichen Schuldner, der dinglichen Klage be- 
ienen. 
S. 79. 
Vermöge der dinglichen Klage kam der hypothekarische Gläubiger verlangen, aus 
dem Grundstücke, woran er die Hypothek erlangt hat, befriedigt zu werden. 
Er kann aber zu diesem Zwecke nur entweder die gerichtliche Versteigerung des 
ihm ganz oder auch nur zu einem ideellen Theile verhafteten Grundstücks, oder wenn er 
zweichst aus den Nuhungen befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration desselben ver- 
lan 
Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rechnung des hypothekarischen 
Gläubigers, der sie veranlaßt hat; sollten die Nutzungen des sequestrirten Grundstücks 
von den Seguestrationskosten überstiegen werden, so behält zwar der Gläubiger wegen des 
von ihm Zugeschossenen seinen Anspruch auf Wiedererstattung; es kommen aber secchenfall 
rücksichtlich dieses Mehrbetrags der Sequestrationskosten die Beslimmungen in §. 7 
Anwendung, unbeschadet der bei Ausbruch eines Concurses während der ne 
geltenden Grundsäbe. 
Ein Recht, selbst in den Besitz und die Benutzung des verhafteten Grundstücks 
gesetzt zu werden, hat der hypothekarische Glänbiger nicht. 
8. 80. 
Den hypothekarischen Gläubigern, welche aus dem ihnen verhafteten Grundstücke 
ihre Befriedigung nicht erlangen, und insoweit sie selbige nicht erlangen, bleibt in allen 
Fällen die Klage wider Diejenigen vorbehalten, welche für die Forderung persönlich ver- 
haftet sind. 
Cessione n. 
5. 81. 
Sowohl der Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek, als eine schon erlangte 
Hypothek kann, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung der Forderung selbst, von dem 
Gläubiger nach dem Betrage der ganzen Forderung oder einetz Theils derselben an An- 
dere abgetreten werden. 
S. 8 
Jede Abtretung einer in das Grund- J Oypothekenbuch eingetragenen Forderung 
schließt - die Leebertenung der dafür bestehenden Hypothek und aller damit ver- 
bundenen Rechte in sich. 
S. 83. 
Die Abtretung einer hypothekarischen Forderung erlangt erst durch die Eintragung 
in bas Grund-- und #aybothefenbuch (5. 5) Gültigkeit gegen dritte Personen, wie auch 
gegen den Schuldner selbst. 
Wegen Ueberganges durch Erbfall vergl. 8. 187 dieses Gesetzeo.
	        
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