Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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an dieselbe gelangen kann, von der berorstehenden Zwangoversteigerung 
gleicheiig - dem Erlasse des Subhastationspatents zu benachrichtigen. 
Sie hat aber 
2) dafern die Inongsversteigerung außerhalb des Concurses erfolgt, dafür zu 
sorgen, daß die zur Forderung von rücksländigen öffentlichen auf dem ver- 
Heigerten Grundstücke haftenden Abgaben und von ih eingetragener 
Reallasten Berechtigten, sowie die Gläubiger, für welche Hypotheken einge- 
tragen sind, aus den Erstehungsgeldern nach geseblicher Srihen befriedigt 
werden. 
8. 108. 
Die Grund= und Hypothekenbehörde hat zu dem Ende außerhalb des Concurses 
alsbald nach der Zwangsversleigerung die Behörden, welche Grundabgaben (K. 110) zu 
fordern haben, die Reallastenberechtigten, sowie die Inhaber der eingetragenen Hypotheken, 
soweit sie ihre Ansprüche nicht schon augeneelet haben, aufzufordern, daß sie die Beträge 
derselben binnen vierzehn Tagen anzei 
Diese Aufforderung ergeht an . vorgedachten Behörden unter der Verwarnung, 
daß diejenigen Kcstenn von Abgaben, woelche nicht innerhalb der gesebten Frist ange- 
zeigt werden, bei der Vertheilung der Erstehungsgelder mberücksichigt bleiben, an die 
#relsinbenhtigt und Hypothekengläubiger unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 
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Sollte mit der Aufforderung rn ml00 Anzeige des Betrags (F. 108) an einen Real- 
lastenberechtigten oder an einen hypothekarischen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder 
sollte auf die Aufforderung eine Anzeige nicht erfolgen, so hat die Grund- und Hppo- 
thekenbehörde die den nicht angemeldeten Ausprüchen nach dem Inhalte des Grund= und 
Hypothekenbuchs und unter Berücksichtigung der in den §§. 68 und 69 enthaltenen Vor- 
schriften entsprechenden Beträge von den Erstehungsgeldern für die Berechtigten zurückzu- 
behalten und in gerichtliche Aufbewahrung zu nehmen, vorbehälllich der Rechte der nicht 
oder nicht voll befriedigten nachgehenden hypothekarischen Gläubiger bezugsweise des Schuld- 
ners für den Fall, daß der Anspruch bereits ganz oder theilweise getilgt ist. 
Bei der Vertheilung der Erstehungsgelder kommen außerhalb des Coneurses die 
aus denselben zu befriedigenden Ansprüche in folgender Ordnung in Ansatz: 
. die Kosten der Versleigerung, sowie der Aufbewahrung und Verwaltung der 
unnhue 
2. die angezeigten Rückstände von den auf dem Grundstäcke haftenden öffentlichen 
Abgaben, soweit diese Rückstände in den letzten 3 Jahren vor der Versteigerung fällig 
geworden sin , 
3. die Rückstände von Reallasten auf 3 Jahre von der Versteigerung oder, wenn 
der Berechtigte vor derselben Klage erhoben und den Rechtsstreit nicht über 3 Monate 
liegen gelassen hatle, von der Anbringung der Klage zurückgerechnet, nebst loms
	        
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