Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

45 
allein die Quitkungen oder Bescheinigungen dem Richter vorzulegen, sondern auch in 
gleicher Weise wie unter u. mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, 
daß weitere derartige Quitlungen oder Bescheinigungen nicht vorhanden seien. 
125. 
Zu dem auf Anträge der vorgedachten Art einzuleitenden Ediktalprocesse ist der- 
jenige Richter zuständig, unter dessen Gerichtsbarkeit das verpfändete Grundstück und, da- 
fern das Pfandstück in einem rücksichtlich seiner Bestandtheile unter verschiedenen inländischen 
Gerichtsbarkeiken belegenen Grumstückokörper besteht (S. 157), das Hauptgut gelegen ist. 
Die Form des Processes ist die gewöhnliche, beziehentlich die in der gesetzlichen Ver- 
ordnung vom 10. Jannar 1853 Tit. II. und dem Gesetze vom 16. September 1866 
vorgeschriebene. 
S. 126. 
Meldet sich im Ediktaltermin Niemand, der ein Eigenthumerecht an der Forderung 
nachweisen kann, so ist dieselbe durch richterliches Erkenntuiß für erloschen zu erklären. 
5) Rechtskräftiges Erkenntniß auf Löschung. 
8. 127 
Die Löschung einer in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung 
oder eine Minderung der eingelragenen Summe (Abschreibung) kann auch auf Grund 
einer dahin lautenden gegen den Pfandgläubiger gerichleten rechtskräftigen Entscheidung 
verlangt werden. 
Löschung der Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche. 
128 
Auf Grund der in §. 100 zusammengestellten, im Vorstehenden näher behandelten 
Rechtstitel zur Löschung muß die böschung einer eingetragenen Forderung resp. die Ab- 
schreibung eines Theilo derselben im Grund= und Hypothekenbuche erfolger, wenn die 
Ursache des Erlöschens in Bezug auf Dritte wirksam werden soll. 
129. 
Ist die Löschung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche erfolgt, so 
rücken die nachfolgenden Gläubiger nach Ordnung des Eintrags ihrer Forderungen auf. 
III. Abschnitt. 
Von Führung der Grund- und Hypothekenbücher und vom 
Verfahren in Grund- und Hypothekensachen. 
Gund= und Hypotheken-Behörden. 
S. 130. 
Die Grund= und Hypotheken-Bücher werden von denjenigen Gerichten geführt, 
welchen die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen über Grundstücke zusteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.