45
allein die Quitkungen oder Bescheinigungen dem Richter vorzulegen, sondern auch in
gleicher Weise wie unter u. mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern,
daß weitere derartige Quitlungen oder Bescheinigungen nicht vorhanden seien.
125.
Zu dem auf Anträge der vorgedachten Art einzuleitenden Ediktalprocesse ist der-
jenige Richter zuständig, unter dessen Gerichtsbarkeit das verpfändete Grundstück und, da-
fern das Pfandstück in einem rücksichtlich seiner Bestandtheile unter verschiedenen inländischen
Gerichtsbarkeiken belegenen Grumstückokörper besteht (S. 157), das Hauptgut gelegen ist.
Die Form des Processes ist die gewöhnliche, beziehentlich die in der gesetzlichen Ver-
ordnung vom 10. Jannar 1853 Tit. II. und dem Gesetze vom 16. September 1866
vorgeschriebene.
S. 126.
Meldet sich im Ediktaltermin Niemand, der ein Eigenthumerecht an der Forderung
nachweisen kann, so ist dieselbe durch richterliches Erkenntuiß für erloschen zu erklären.
5) Rechtskräftiges Erkenntniß auf Löschung.
8. 127
Die Löschung einer in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung
oder eine Minderung der eingelragenen Summe (Abschreibung) kann auch auf Grund
einer dahin lautenden gegen den Pfandgläubiger gerichleten rechtskräftigen Entscheidung
verlangt werden.
Löschung der Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche.
128
Auf Grund der in §. 100 zusammengestellten, im Vorstehenden näher behandelten
Rechtstitel zur Löschung muß die böschung einer eingetragenen Forderung resp. die Ab-
schreibung eines Theilo derselben im Grund= und Hypothekenbuche erfolger, wenn die
Ursache des Erlöschens in Bezug auf Dritte wirksam werden soll.
129.
Ist die Löschung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche erfolgt, so
rücken die nachfolgenden Gläubiger nach Ordnung des Eintrags ihrer Forderungen auf.
III. Abschnitt.
Von Führung der Grund- und Hypothekenbücher und vom
Verfahren in Grund- und Hypothekensachen.
Gund= und Hypotheken-Behörden.
S. 130.
Die Grund= und Hypotheken-Bücher werden von denjenigen Gerichten geführt,
welchen die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen über Grundstücke zusteht.