Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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beigebracht worden (K. 144), sorgfältig zu prüfen und, wenn sich hierbei Anstände oder 
Mängel ergeben, derenthalber die Eintragung oder Löschung nicht geschehen kann, den 
Anbringer dessen unter deren Angabe zu bescheiden, ihm auch, insofern die Mängel ge- 
hoben werden können, die Herzuschaffung des Ermangelnden aufzugeben. 
In Fällen, wo die Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche 
(5. 54) erfolgen kann und erfolgt ist, hat nicht nur der Besitzer des Grundstücks, son- 
dern auch jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger das Necht, zu verlangen, daß 
Demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt, hat, die Verichtigung des zur förmlichen 
Eintragung noch Mangelnden binnen einer von der Grund= und Hypothekenbehörde zu 
bestimmenden angemessenen Frist unter ber Derwarnung aufgegeben werde, daß außerdem 
die Wd.e wieder werde gelöscht # 
Verlängerung der 5 drist ist nur bei nachgewiesenen erheblichen 
Vathind einbeeo zulässig. 
Berantwortlichleit der Grund= und Hypothekenbehörden. 
139. 
Die Grund= und Dopothekenbchörden sind für Ersüllung dieser Obliegenheit 
(5§. 133, 135 bis 138) sowohl den Betheiligten als auch der vongesetzten Dienstbehörde 
verantwortlich und haften den Betheiligten für durch Pflichtverlehung oder Vernachlässigung 
entstandene Schäden. 
140. 
die haften insonderheit dafn 
) daß Alles, was bei Aasirt zur Aufnahme in das Grund= und Hypothekenbuch 
cugemelde wird und dazu geeignet ist, in das Grund= und Hypothekenbuch am gehö- 
rigen Orte, sobald als möglich, nach Ordnung der Anmeldung und auf die gehörige Art 
richtig aufgenommen werde, 
2) daß von jeder vorgenommenen Eintragung oder Löschung der dabei passiv 
Belheiligte - benachrichtigt werde (§. 25), 
daß die Auszüge aus dem Grund- und Hypothekenbuche und die Ausfertigungen 
in Grund= und Hypothekensachen mit dem Grund= und Hypothekenbuche überein- 
stimmen. 
8. 141. 
Für solche nach S§. 139 und 140 den Betheiligten entstehende Schäden haftet 
der Staatsfiskus dergestalt, daß der Anspruch auf Ersatz sefort gegen ihn erhoben werden 
kann, ohne daß die Beschädigten erst den schuldigen Beamten ausklagen müssen. 
Durch Befriedigung des Beschädigten geht aber die Klage wider diejenigen, 
welche den - verschuldet haben, auf den betreffenden Fiskus bis zu dem bezahlten 
Vetrage # 
K. 142. 
Wegen Unterlassung derjenigen unaufgeforderten Thätigkeit, zu welcher die 
Grund- und Hypothekenbehörden nach F. 19 angewiesen sind, können letztere zwar dienft-
	        
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