Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

50 
Vorstellung hören, für welche jedoch längere als achttägige Fristen nicht gestattet werden 
dürfen. 
Wenn Enemtalberufungen, welche für den Fall abfälliger Bescheidung den an 
Unterbehörden gerichteten Protestationen angefügt sind, sich nicht durch gewährende erst- 
instanzliche Entschließung vollständig erledigen, so ist sofort bei Eröffnung der erstinstanz- 
lichen Entschließung einc achttägige Frist zu Einreichung einer Vorstellung einzuräumen. 
ach deren Ablauf sind die Akten brevi manv dem Kreisgerichte einzusenden, welches 
seine Entscheidung durch Reseript theit. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Ent- 
scheidung findet ebenfalls nicht Sta 
ns ichWatn. nach Srsnung des Concurses. 
Wenn Concurs zum Vermögen 5 ISahibers von Immobilien eröffnet wird, so“ 
hat das Concursgericht solches der Grund= und Hypothekenbehörde ohne Verzug mitzu- 
theilen und die Eintragung, eine# Veräußerungsverbots in das Grund= und Hypotheken- 
buch zu veranlassen. Diese Veranlassung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag schon in 
der Mittheilung der Concurseröffnung selbst begriffen. 
Form der Grund= und n und der Einträge in dieselben. 
154. 
Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem unter A. beigefügten Formu- 
lare zu führen und in dauerhaft gebundenen Großfoliobänden zu halten. 
der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlossene 
Flur, wo ein Gericht Gerichtsbarkeit über Immobilien hat, ein eignes Grund= und Hy- 
pothekenbuch zu halten 
Beschränkt 66 jedoch haie „Gerrichtsbarest eines Gerichis über Immobilien an einem 
Orte auf 467 wenige, so l 5 Grund= und Hypolhekenbuch diese Orts mit dem 
Grund= und Hypothekenbuche an ore Orts unter Gerichtsbarkeit des nämlichen Ge- 
richts verbunden gehalten werden. Je nach der Anzahl und Größe der Immobilien, 
über welche das Grund= und Hypothekenbuch eines Orts sich zu erstrecken hat, kann 
dasselbe entweder in einen einzigen Band zusammengefaßt oder in mehrere Bände abge- 
theilt werden. 
. 155. 
In der Regel erhält jedes einzelne Grundstück, das nicht Zubehörung eines an- 
dern Grundslücks ist, und jeder für sich beslehende Grundstückökörper (Gutokompler) seine 
besondere Nummer und sein besonderes Folium im Grund= und Hypothekenbuche. Aus- 
genommen hiervon sind Staalögüter, Güter der Kirchen, Pfarreien, Schulen, Hoöpitäler, 
Waisenhäuser und Gotteskasten und solche Gemeindegrundstücke, welche der gesammten 
Ortsgemeinde, nicht blos einer Mehrzahl bevorrechteter Glieder derselben zugehören; diese 
insgesammt bekommen nur dann ein Folium im Grund- und Hypothekenbuche, wenn Hy- 
potheken oder andere, nach §. 15 in das Grund= und Ouhothetenbuch einzukragende 
dingliche Rechte daran bestehen, oder lobald bergleichen daran bestellt werden. 
Dem Besitzer mehrerer einzelnen (wehhenden) Grundstücke, welche er zusammen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.