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Vorstellung hören, für welche jedoch längere als achttägige Fristen nicht gestattet werden
dürfen.
Wenn Enemtalberufungen, welche für den Fall abfälliger Bescheidung den an
Unterbehörden gerichteten Protestationen angefügt sind, sich nicht durch gewährende erst-
instanzliche Entschließung vollständig erledigen, so ist sofort bei Eröffnung der erstinstanz-
lichen Entschließung einc achttägige Frist zu Einreichung einer Vorstellung einzuräumen.
ach deren Ablauf sind die Akten brevi manv dem Kreisgerichte einzusenden, welches
seine Entscheidung durch Reseript theit. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Ent-
scheidung findet ebenfalls nicht Sta
ns ichWatn. nach Srsnung des Concurses.
Wenn Concurs zum Vermögen 5 ISahibers von Immobilien eröffnet wird, so“
hat das Concursgericht solches der Grund= und Hypothekenbehörde ohne Verzug mitzu-
theilen und die Eintragung, eine# Veräußerungsverbots in das Grund= und Hypotheken-
buch zu veranlassen. Diese Veranlassung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag schon in
der Mittheilung der Concurseröffnung selbst begriffen.
Form der Grund= und n und der Einträge in dieselben.
154.
Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem unter A. beigefügten Formu-
lare zu führen und in dauerhaft gebundenen Großfoliobänden zu halten.
der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlossene
Flur, wo ein Gericht Gerichtsbarkeit über Immobilien hat, ein eignes Grund= und Hy-
pothekenbuch zu halten
Beschränkt 66 jedoch haie „Gerrichtsbarest eines Gerichis über Immobilien an einem
Orte auf 467 wenige, so l 5 Grund= und Hypolhekenbuch diese Orts mit dem
Grund= und Hypothekenbuche an ore Orts unter Gerichtsbarkeit des nämlichen Ge-
richts verbunden gehalten werden. Je nach der Anzahl und Größe der Immobilien,
über welche das Grund= und Hypothekenbuch eines Orts sich zu erstrecken hat, kann
dasselbe entweder in einen einzigen Band zusammengefaßt oder in mehrere Bände abge-
theilt werden.
. 155.
In der Regel erhält jedes einzelne Grundstück, das nicht Zubehörung eines an-
dern Grundslücks ist, und jeder für sich beslehende Grundstückökörper (Gutokompler) seine
besondere Nummer und sein besonderes Folium im Grund= und Hypothekenbuche. Aus-
genommen hiervon sind Staalögüter, Güter der Kirchen, Pfarreien, Schulen, Hoöpitäler,
Waisenhäuser und Gotteskasten und solche Gemeindegrundstücke, welche der gesammten
Ortsgemeinde, nicht blos einer Mehrzahl bevorrechteter Glieder derselben zugehören; diese
insgesammt bekommen nur dann ein Folium im Grund- und Hypothekenbuche, wenn Hy-
potheken oder andere, nach §. 15 in das Grund= und Ouhothetenbuch einzukragende
dingliche Rechte daran bestehen, oder lobald bergleichen daran bestellt werden.
Dem Besitzer mehrerer einzelnen (wehhenden) Grundstücke, welche er zusammen