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vollständig, aber kurz und bündig abgefaßt und in die ihnen zugewiesenen Stellen des
Grund= und Hypothekenbuchs eingeschrieben r-**-
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Jedem für sich bestehenden Eintrage in das Grund- und Hypothekenbuch ist Tag,
Monat und Jahr, an welchem derselbe geschieht, voranzusetzen; dieses Oilt unbeschadet
dessen, was für die erste Anlegung des Grund= und Hppothekenbuchs in §§. 224 und 225
vorgeschrieben ist.
5S. 163.
Am Schlusse des Eintrags ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft, oder die
Verhandlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum
anzuführen.
8. 164.
Auch ist jedem Einlrage eine Verweisung auf die Stelle in den Akten oder Pro-
tokollen des Gerichte, wo sich die bezügliche Verhandlung oder das bezügliche Anbringen und
die Resolution der Eintragung befindet, beiussigen.
Geldsummen sind im Contexte der uhrsge nicht mit Ziffern, sondern mit Buch-
staben zu schreiben.
F. 166.
Im Grund- und Hypothekenbuch darf nichts ohne rechtfertigende, vom Führer des
Grund= und Hypothekenbuchs zu unterzeichnende Seitenbemerkung ausgestrichen, nichts
radirt und kein Blatt eingelegt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden.
Veränderungen, welche mit dem Gegeustande eines Eintrags vorgehen, können
allezeit nur in Form besonderer Einträge in Grun. und Hypothekenbuche bemerkt werden.
Für die in der Folge nothwen den bki,ursge soll im Grund= und Hypotheken-
buche bei jedem Grundstücke oder Gute, das seine eigene Nummer und ein besonderes
Folium hat, der nöthige Naum, welcher je nach der Größe des Guto und nach örtklichen
Verhältnissen in einem oder mehreren Blättern bestehen kann, offen gehalten werden.
Neicht der Raum in Einem Bande nicht mehr hin, so werden die Einträge in
einem folgenden Bande fortgesebt.
. 1668.
Das Grund= und Hypothekenbuch soll, mit Einschluß der für spätere Einträge
vorläufig leer bleibenden Blätter, mit Seitenzahlen versehen und jedem Bande ein nach
den Namen der Beliter alphabetisch geordnetes und sortzuführendes Register angehängt
werden.
Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs.
. 160.
Das Grund- und Hypothekenbuch hat folgende drei Rubriken:
I. der Sache,
II. des Vesihers,
III. der Schulden.