Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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vollständig, aber kurz und bündig abgefaßt und in die ihnen zugewiesenen Stellen des 
Grund= und Hypothekenbuchs eingeschrieben r-**- 
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Jedem für sich bestehenden Eintrage in das Grund- und Hypothekenbuch ist Tag, 
Monat und Jahr, an welchem derselbe geschieht, voranzusetzen; dieses Oilt unbeschadet 
dessen, was für die erste Anlegung des Grund= und Hppothekenbuchs in §§. 224 und 225 
vorgeschrieben ist. 
5S. 163. 
Am Schlusse des Eintrags ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft, oder die 
Verhandlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum 
anzuführen. 
8. 164. 
Auch ist jedem Einlrage eine Verweisung auf die Stelle in den Akten oder Pro- 
tokollen des Gerichte, wo sich die bezügliche Verhandlung oder das bezügliche Anbringen und 
die Resolution der Eintragung befindet, beiussigen. 
Geldsummen sind im Contexte der uhrsge nicht mit Ziffern, sondern mit Buch- 
staben zu schreiben. 
F. 166. 
Im Grund- und Hypothekenbuch darf nichts ohne rechtfertigende, vom Führer des 
Grund= und Hypothekenbuchs zu unterzeichnende Seitenbemerkung ausgestrichen, nichts 
radirt und kein Blatt eingelegt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden. 
Veränderungen, welche mit dem Gegeustande eines Eintrags vorgehen, können 
allezeit nur in Form besonderer Einträge in Grun. und Hypothekenbuche bemerkt werden. 
Für die in der Folge nothwen den bki,ursge soll im Grund= und Hypotheken- 
buche bei jedem Grundstücke oder Gute, das seine eigene Nummer und ein besonderes 
Folium hat, der nöthige Naum, welcher je nach der Größe des Guto und nach örtklichen 
Verhältnissen in einem oder mehreren Blättern bestehen kann, offen gehalten werden. 
Neicht der Raum in Einem Bande nicht mehr hin, so werden die Einträge in 
einem folgenden Bande fortgesebt. 
. 1668. 
Das Grund= und Hypothekenbuch soll, mit Einschluß der für spätere Einträge 
vorläufig leer bleibenden Blätter, mit Seitenzahlen versehen und jedem Bande ein nach 
den Namen der Beliter alphabetisch geordnetes und sortzuführendes Register angehängt 
werden. 
Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs. 
. 160. 
Das Grund- und Hypothekenbuch hat folgende drei Rubriken: 
I. der Sache, 
II. des Vesihers, 
III. der Schulden.
	        
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