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Jedes einzelne Grundstücksfolium zerfällt in diese drei Abtheilungen, ausgenom-
men, daß bei Pertinenzstücken, die unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder in
der Zlut eines andern Orts liegen (8. 158 flg.), das ihnen im Grund= und Hypo-
thekenbuche dieses andern Gerichts oder dieses andern Orts anzuweisende Folium sich
auf die ersle, beziehentlich auf die erste und zweite Rubrik (5. 159) beschränkt.
Inhalt der ate Rubrik.
In die erste Rubrik wird nächst der Wo#e Nummer, welche das Grundstück
im Grund= und Hypothekenbuche erhält (. 155) Folgendes eingeschrieben:
der Name des Guts, insofern es einen besonderen Namen führt,
die Beeichung des Grundstücko seiner Gattung nach, z. B. Rittergut, Bauer-
Mühle, Frlehaut. Aleinhaus .;,
die Hchthoo#nn der Geb
sämmtliche Zubehörungen an deenosiic (5. 157) nach den Nummern des
Flurbuchs,
bei walzenden Grundstücken die Nummer, unter welcher das Grundstück im
Flurbuch des Orts verzeichnet ist,
die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundstücks, wodurch eine Beschränkung
des seheomaligen Besitzers in der Verfügung über dasselbe bedingt wird
15, Nr. 2),
andere efonkere Eigenschaften und Merkmale, auch Gerechtfame des Grund-
stücks, welche nach F. 15 zur Aufnahme in das Grund= und Hypotheken-
buch geeignet sind,
die Reallasten, insoweit sie sich nach §. 15, Nr. 5 zur Aufnahme in das
Grund= und Hypothekenbuch überhaupt eignen.
S. 171.
Veränderungen, welche sich an den in das Grund= und Hypothekenbuch eingetra-
genen Gegenständen ereignen, sind in der nämlichen Rubrik zu bemerken.
Daher entstehen in der ersten Rubrik Einträge, wenn Theile eines Grundstücks
oder Gutskörper#s abgelrennt, oder wenn Grundstücke neu hinzugeschlagen werden, wenn
beschränktes Eigenkhum in freies Eigenthum verwandelt wird, wenn eingetragene Real-
lasten abgelöst oder alenst aufgehoben, neue Reallasten, z. B. Ablösungerenten, übernom-
men werden u. s. w
Inhalt der weien Rubrik.
In die zweite Rubrik gehört deden
or= und Zuname, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern Versonen
gleiches arens erforderlich, sowie bei walzenden Grundslücken jedesmal
Stand, Gewerbe und Wohnort des Besitzers oder der mehrern Be-
sitzer,