der Besihtuel. wobei auch der Kauspreio, wenn der Besigtitel in einem Kaufe
Desofinonbbeechränkungen der m 8 15 unter Nr. 7 erwähnten Art.
Wenn ein Grundstück vermöge (#tolle Verordnung auf einen oder einige unter
mehrern Erben oder auch auf eine dritte Person unmiktelbar übergeht, so bedarf es zur
Eintragung des neuen Besitzers oder der mehrern neuen Besitzer in das Grund- und
Hypothekenbuch keiner vorherigen Eintragung der sämmtlichen Erben als Zwischenbesitzer
des Grundstücks.
S. 174.
Wenn Erben das ererbte Grundstück mit keinen andern Schulden, als wie sie es
ererbt haben, wieder veräußern, so bedarf es zur Eintragung des neuen Erwerbers als
Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch keiner vorherigen besondern Eintragung
der Erben als Besiter.
. 1756.
Es sind jedoch, wenn in dem in 8. 173 bemerkten Falle die Eintragung des
neuen Besitzers oder der mehrern neuen Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch
binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist, die Erben so-
dann hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Einem bis
Hundert Thalern anzuhalten.
Das Nämliche findet in andern Erbfällen Statt, wenn die Eintragung der Erben
als Besitzer des ererbten Grundstücks in das Grund= und Hypothekenbuch binnen Jahres-
frist nach Eintritt des Erbfallo nicht wachgesch worden ist.
Der Wegfall der Eintragung der di#en als Zwischenbesitzer des Grundstücks in
den zuvor (55. 173 und 174) bemerkten Fällen ändert nichts an den bestehenden Vor-
schriften über die Entrichtung des Gesammt= und Sterbelehngeldes und anderer sonstigen
Abentrichtungen, insofern eine Besugniß darauf rechtsgültig erworben ist. Die Eintra-
gung des neuen Besiherd darf in den in 88. 173 und 174 erwähnten Zällen nicht be-
wirkt werden, bevor die Entrichtung des Gesammt= und Sterbelehngeldes nachgewiesen
worden ist, dafern nicht der neue Besitzer die bezügliche Vertretung übernimmt und dieß
gerichtlich bekunden läßt.
.177.
Wenn ein Grundstück durch einen Verlcca unter Lebenden veraͤußert wird, so liegt
beiden kontrahirenden Theilen ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von Zeit des
Vertragsabschlusses an zu 8 zweimonatigen Frist die über den Veränßerungs.
vertrag ausgenommene Urkunde bei der Grund= und #bochekenbehörde eingereicht und
die Eintragung des neuen Besitzers und Vesitztitels in das Grund= und HOypothekenbuch
nachgesucht werde, dafern nicht die Uebertragung des Eivileigenthums von einer noch nicht
eingetretenen Sugpensivbedinguug nach der Urkunde abhängig gemacht ist; die Unter-
lafsung zieht für jeden der beiden kontrahirenden Theile eine Geldstrafe von Einem bis
Hundert Thalern nach sich. Wäre in einem Falle die Zeit des Vertragsabschlusses nicht