Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

der Besihtuel. wobei auch der Kauspreio, wenn der Besigtitel in einem Kaufe 
Desofinonbbeechränkungen der m 8 15 unter Nr. 7 erwähnten Art. 
Wenn ein Grundstück vermöge (#tolle Verordnung auf einen oder einige unter 
mehrern Erben oder auch auf eine dritte Person unmiktelbar übergeht, so bedarf es zur 
Eintragung des neuen Besitzers oder der mehrern neuen Besitzer in das Grund- und 
Hypothekenbuch keiner vorherigen Eintragung der sämmtlichen Erben als Zwischenbesitzer 
des Grundstücks. 
S. 174. 
Wenn Erben das ererbte Grundstück mit keinen andern Schulden, als wie sie es 
ererbt haben, wieder veräußern, so bedarf es zur Eintragung des neuen Erwerbers als 
Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch keiner vorherigen besondern Eintragung 
der Erben als Besiter. 
. 1756. 
Es sind jedoch, wenn in dem in 8. 173 bemerkten Falle die Eintragung des 
neuen Besitzers oder der mehrern neuen Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch 
binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist, die Erben so- 
dann hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Einem bis 
Hundert Thalern anzuhalten. 
Das Nämliche findet in andern Erbfällen Statt, wenn die Eintragung der Erben 
als Besitzer des ererbten Grundstücks in das Grund= und Hypothekenbuch binnen Jahres- 
frist nach Eintritt des Erbfallo nicht wachgesch worden ist. 
Der Wegfall der Eintragung der di#en als Zwischenbesitzer des Grundstücks in 
den zuvor (55. 173 und 174) bemerkten Fällen ändert nichts an den bestehenden Vor- 
schriften über die Entrichtung des Gesammt= und Sterbelehngeldes und anderer sonstigen 
Abentrichtungen, insofern eine Besugniß darauf rechtsgültig erworben ist. Die Eintra- 
gung des neuen Besiherd darf in den in 88. 173 und 174 erwähnten Zällen nicht be- 
wirkt werden, bevor die Entrichtung des Gesammt= und Sterbelehngeldes nachgewiesen 
worden ist, dafern nicht der neue Besitzer die bezügliche Vertretung übernimmt und dieß 
gerichtlich bekunden läßt. 
.177. 
Wenn ein Grundstück durch einen Verlcca unter Lebenden veraͤußert wird, so liegt 
beiden kontrahirenden Theilen ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von Zeit des 
Vertragsabschlusses an zu 8 zweimonatigen Frist die über den Veränßerungs. 
vertrag ausgenommene Urkunde bei der Grund= und #bochekenbehörde eingereicht und 
die Eintragung des neuen Besitzers und Vesitztitels in das Grund= und HOypothekenbuch 
nachgesucht werde, dafern nicht die Uebertragung des Eivileigenthums von einer noch nicht 
eingetretenen Sugpensivbedinguug nach der Urkunde abhängig gemacht ist; die Unter- 
lafsung zieht für jeden der beiden kontrahirenden Theile eine Geldstrafe von Einem bis 
Hundert Thalern nach sich. Wäre in einem Falle die Zeit des Vertragsabschlusses nicht
	        
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