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pothekenbücher im Einzelnen zu handhaben, in welcher Form und in welchen Ausdrücken
insonderheit die nöthigen Verweisungen von einem Eintrage auf den andern im Grund-
und Hypothekenbuche anzubringen sind, darüber werden die Grund= und Hypotheken-
behörden durch die Ausführungsverordnung mit der erforderlichen Weisung versehen
Relognitlonsscheine und Hypothekenbriese.
.192.
Ueber jede im Grund- und Hypothekenbuche geschehene Eintragung oder Löschung
hat die Grund= und Hypothekenbehörde dem Betheiligten oder den mehrern Vetheiigten
einen Rekognitionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besihers, ferner bei
förmlichen Eintragungen von Forderungen und deren Löschungen, ingleichen bei Eintra-
gungen von Cessionen auch unverlangt, wofern die Lestellung nicht ausdrücklich abgelehnt
wird, in zden Vällen aber auf Verlangen auszustellen.
iber die förmliche Eintragung einer hywothekarischen Forderung dem Gläu-
biger auegehllte Rekognitionsschein heißt Hypothekenbrief.
der solche Nelognitioneschen 8 enthalten, worin der Einkrag bestanden,
welches iz er betrifft und an welchem Tage er geschehen
Auch ist darin Band n Seite des Hypothekenbuchs, m sich der Eintrag be-
findet, zu eer
Eintragung eines neuen Besihers hat die Grund= und Ovpothelenbehõrde den
Betrag den von demselben zu entrichtenden Lehngeldes festzusepen und im Rekognitions-
scheine mit aufzunehmen.
Solche Rekognitionsscheine können besonders ausgestellt, sie können aber auch,
wenn mit dem Anbringen eine den Rechtstitel zur Eintragung oder vöschung enthaltende
Urkunde eingereicht oder eine solche Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde selbsl
ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder
der über das Rechtsgeschäft ausgefertigten gerichtlichen Lrkunde einverleibt, und kann
solchen Falls die Rekognition beziehungsweise gefaßt werde
195.
Im letztern Falle, sowie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund-- und
Hypothekenbehörde eingereichte Urkunden, welche bei einem Eintrage in das Grund= und
Hypothekenluch zur Grundlage gedient haben (5. 145), an Betheiligte wieder hinaus-
gegeben werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Urkunden bei den Verhandlungen der
Grund- und Hypothekenbehörde (§. 203) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden
nicht schon früher der Grund= und Hypothekenbehörde vorgelegen haben und bei jenen
Verhandlungen zu finden sind.
g. 186.
In einem Hypothelenbriefe sind auszudrũcken:
der Name des hypothekarischen Glänbigers, wie er im Grund= und Hypotheken-
buche eingekragen ist,
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