Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

IV. Abschnitt. 
I. Vom Versuhren bel— Aulegung der Grund- und 
BHypothekenbücher. 
Im Mllgeneiuen, 
8. 2 
Die Behufs der ersten Anlehung# der am. und —. erforderlichen 
Enitelungen und Vorbereitungen sind von den Grund= und Hypolhekenbehörden 
( , 130) unter Aufsicht und Leitung der andeereierung zu besorgen. 
8. 209. 
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich diesen Ermittelungen und Vor- 
bereitungen Amtohalber zu unterziehen. 
210. 
Jede Grund= und Hypothekenbehörde hat die Folien aller Grundstücke, denen ein 
eignes Folium in den von ihr zu führenden Grund= und Hypothekenbüchern nach den 
Vestimmungen in F. 155 flg. zu geben ist, in allen drei Rubriken (5. 169 flg.) bis 
dahin vorzubereiten, daß die Ueberlragung der fertigen Folien in das Grund- und 
Hypothekenbuch erfolgen kann. 
Specielle Vorschristen. 
1) in Betreff de eersten Nubrik. 
Zu Anlegung der ersten Rubrik ein es einer sorgfältigen Ermittelung der 
unbeweglichen Zubehörungen eines Hauptguts und Feststellung der Grundstückskomplexe. 
212. 
Die Hülfsmittel, deren sich die P.#en und Hybothekenbehorden. bei diesem Ge- 
schäfte, sowet nöthig, zu bedienen haben, sind vorzugswei 
die Flurbücher und Flurkarten, resp. die Einschähungstabellen, ingleichen die 
Grundsteuerkataster und die Güterzettel, 
die Handels= und Consensbücher, Consignalions., Taxalions= und Sub- 
hastationsakten, 
die Vernehmung der Grundstücksbesitzer, 
die Befragung der Ortsgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer 
Ortskundigen. 
5. 213. 
Insofern nicht aus den Handels= und Consensbüchern eine Mehrheit besonders 
erworbener und besessener Grundstücke eines und desselben Besiters, oder aus sonstigen 
Unterlagen des Vorhandensein walzender Grundstücke erhellt, ist anzunehmen, daß alle 
Flurstücke, welche der Besitzer eines mit Wohnsitz versehenen Guts in der nämlichen Flur 
besitzt, zu diesem Gute gehören und folglich als Zubehörungen mit auf das Folium 
desselben zu bringen sind.
	        
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