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8 zur rechtlichen Ausführung zu verweisen (F. 132), daneben aber sein Wider-
spruch im Grund= und Hypothekenbuche bei Eintragung des bestrittenen Gegenstandes
n zu bemerl ken.
Diese Bemaerbung im Grund= und Hypethekenbuche hat die Wirkung einer Pro-
testation (§§. 22, 23), und sichert in Beziehung auf ungelöschte alte Hypotheken dem
Vesitzer den Gebrauch des Edictalversahrene nach den Bestimmungen der §5. 124 ff. oben,
ohne daß die unter Widerspruch des Besthers geschehene Eintragung in das Grund- und
Hypothekenbuch (§. 124) la entgegensteht.
231.
Unterläßt der Besiger, der nach §. 228 an ihn ergangenen Aufforderung recht-
zeitig nachzukommen, so tritt der angedrohte Verlust seiner Einwendungen gegen den
Entwurf des Foliums von selbst (ipso jurc) ein.
Hierdurch werden aber die Einwendungen und Einreden, welche dem Besitzer gegen
die etwa eingetragenen Berechtigten und gegen die elwa eingetragenen Schulden oder
sonstigen Verbindlichkeiten zustehen, nicht berührt, sondern bleiben in Kraft.
Dieselben Folgen treten ein, wenn der Besitzer sich zwar ausdrücklich, aber ledig-
lich dahin erklärt hat, daß er den Entwurf des Foliums anerkenne.
Oefentiche Ausruf.
Sind linmtlie cmnnsstcaloien r denen das Grund= und Hypothekenbuch
eines Orts (§§. 154 bis 150) bestehen soll, nach vorstehenden Bestimmungen zur Ein-
schreibung in das * und Hypothekenbuch, beziehentlich durch das Anerkenntnih der
Besitzer (§§. 228, 229) vorbereitet, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde solches,
und daß der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse
haben, zur Einsicht bereit liege, zur öffentlichen Kennkniß zu bringen.
Die zu diesem Zwecke zu erlassende Bekanntmachung ist im Amts- und Nachrichte,
blatte und in einem durch Regierungsverordnung zu bestinnnenden in der Gegend d
Gerichtssies vielgelesenen Blatte dreimal einzurücken, außerdem ber auch durch zoot
an einem erigneien Orte des Grichtespornge- zu veröffentliche
ftc Bekanntmachung sind Alle, welche gegen den In#on dieses Grund= und
Onpethessayder, wegen ihnen an Grundstücken des Orts zustehender dinglicher oder aus
Protestationen wider Veräußerungen und Verpfändungen und solche Akte ausschließenden
Diepositionsbeschränkungen herzuleitender Rechte etwas einzuwenden haben möchlen, auf-
zufordern, diese Einwendungen binnen giner * W*nrpr von sechs Monaten bei der Grund-
und Hypothekenbehörde anzuzeigen, unter der Verwarnung, dah sie außerdem solcher
Einwendungen dergestalt verlustig gehen ie, daß denselben gegen dritte Besitzer und
andere Realberechtigte, welche als solche in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen
werden wirden, keinerlei Wirkung beigzulegen sei.
Ist die Anzeige von Einwendungen innerhalb der bestimmten Frist unterlassen
brden, so findet ein Entschädigungoanspruch an die Grund= und Hypoethekenbehörden
. den Grund, dab ein Recht gedachter Art nicht oder nicht gehörig berücksichtigt worden
ei, nicht Statt