Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

65 
233. 
Trüge es sich bei der einen oder der andern Grund= und Hypothekenbehörde zu, 
daß die Vollendung eines einzelnen Foliums oder einiger weniger einzelnen Folien durch 
besonders schwierige oder umsländliche Ermittelungen und Erörterungen verzögert würde, 
während alle übrigen Grundstücksfolien zur Einschreibung in das Grund= und Hypotheken- 
buch vollständig vorbereitet wären, so kann mit Genehmigung oder auf Anordnung der 
Oberbehörde (F. 208) der öffentliche Aufruf über das Grund= und Hypothekenbuch des 
Orts unerwartet der Vollendung jenes einzelnen Foliums oder jener einiger Folien und 
mit Ausnahme derselben erlassen werden, und ist dann in Ansehung dieser letztern später- 
hin zu wiederholen. 
8. 234. 
Erfolgen auf den öffentlichen ain (5. 232) binnen der bemerkten Frist An- 
zeigen von Einwendungen, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde dieselben, nach Be- 
finden mit Zuziehung des Besitzers oder anderer Betheiligter, zu erörtern und zu 
erledigen. 
Vedarf es über dergleichen Einwendungen einer richterlichen Entscheidung, so hat 
die Grund= und Hypothekenbehörde die Partheien zur rechtlichen Ausführung (6. 132 
zu verweisen, daneben aber im Grund= und Hypothekenbuche an der entsprechenden Stelle 
von der noch unerledigten aunsnns Bemerkung zu machen, welche die Wirkungen 
einer Protestation hat (58. 22, 23). 
Einschreibung der un Grundstückssolien in das Grund= und 
Hy . selbst. 
Nach Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung (5. 232) bestimmten Frift 
sind deejenigen Grundstückofolien, bei denen Einwendungen oder Anmeldungen, die noch 
der Erörterung bedürsten, nicht vorgekemmen sind, ohne Verzug in das Grund= und 
Hypothekenbuch selbst an den ihnen darin anzuweisenden Stellen einzuschreiben, für die- 
jenigen aber, deren Einschreibung wegen noch zu erörternder Einwendungen oder Anmel- 
dungen für jebt ausgesetzt bleiben muß, sind die ihnen zukommenden Stellen im Grund- 
und Hypothekenbuche offen zu halten. 
K. 236. 
Die Einträge, welche den Inhalt des Foliums bei Anlegung des Grund= und 
Hypothekenbuchs ausmachen, sind in allen drei Rubriken mit dem Datum der geschehenen 
Einschreibung des Joliums (F. 235) abzuschließen und solchergestalt von den künftig hin- 
zukommenden Einträgen zu trennen. 
Gimund= und Hypothekeubuchsalten. 
237. 
Ueber die zum Zwecke der erslen Anlegung des Grund= und H#bethelenbuche *u 
den Vonebenn dieses Gesezes geschehenen Erörterungen und Verhandlungen sind b 
jeder Grund= und Hypothekenbehörde besondere, vollsländige Akten seun und Hrepe 
thekenbuchsakten) zu halten. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.