Ausbewahrung der Handelt. und Consensbücher rc.
Nächstdem sind auch die Handels- and Lonsmsbuchkh Lehns- und Consensproto-
kolle und sonstige nach der bisherigen Einrichtung des Kaufs· und Hypothekenwesens,
über die Eigenthums= und Schuldverhältnisse der Grundslücke gehaltenen Gerichtsbücher
und Gerichtsakten bei jedem Gerichte, um künftiger Nachricht willen, aufzubewahren und
bio zur völligen Zustandebringung des Grund= und Hypothekenbuchs fortzuführen.
(5. 242).
Kosten der Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher.
F. 239.
Für die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs und die dazu erforder-
lichen Arbeiten der Grund= und Hypothekenbehörden sind den betheiligten Grundstücks-
besitzern, hypothekarischen Gläubigern oder sonstigen Realberechtigten keine Kosten anzu-
sinnen.
Viehueht ist alles dahin Gehörige gebührenfrei zu expediren.
Die nöthigen Verläge sind von der Grund= und HOypothelrnbehörde aus der Ver-
lagokasse zu bestreiten.
g. 240.
Die Gebührenfreiheit der Verhandlungen wegen Anlegung der Grund= und Hy-
polhekenbücher (. 239) erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche zwar bei Gelegenheit
der Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher vorkommen, aber nicht mit derselben
unmittelbar zusammenhängen und durch sie allein veranlaßt werden, sondern auch ohne
selbige früher oder später nöthig geworden sein würden, wie z. B. Verichtigungen noch
unberichtigter Besitzlitel, Hypothekenkassationen, Ediktalladungen Behufs der Löschung alter
Hypotheken und dergleichen mehr.
§. 241.
Wenn ferner von Grundsücksbesitern (§. 229) oder in Folge erlassenen öffent-
lichen Aufrufs (F. 232) von andern Personen Einwendungen gegen den Entwurf des
Grund-- und Mt vorgebracht werden, welche sich bei den deshalb angestellten
Erörtkerungen als unbegründet oder unerheblich ausweisen, so können auf Anordnung der
Landesregierung zu Bezahlung der durch diese Erörterungen verursachten Kosten Diejenigen,
welche solche durch ihre Einwendungen veranlaßt haben, angehalten werden.
Einstweilige Belbehalung bes bisherigen Verfahrens.
5. 242.
Bis das Grund= und Hypothekenbuch eines Orks, beziehentlich das einzelue
Grundstückofolium im Grund= und Hypothekenbuche (F. 235) völlig zu Stande gekommen
145 lanP, die vorsallenden Besitzveränderungen, Hypothekenbestellungen, Cessionen,
böschun s. w. in der zeitherigen Form und nach den zeitherigen geselichen Vor-
sennften 8 bebandeln.