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5. 249.
Nächstdem fin überhaupt alle Diejenigen, denen jetzt noch eine mit dem 30. Juni
1874 (5. 244) erlöschende geseliche Hypothek zusteht, bis zu diesem Tage berechtigt.
ihre Ansprüche in das Hypothekenprotokoll auf die Immobilien, welche ihnen dafür still-
schweigend verpfändet sind, annotiren zu lassen.
Diese Annotationen erfolgen ganz nach den unter §. 248 für die dort erwähnten
Annotationen gegebenen Vorschristen. Sie gewähren dem Gläubiger im Falle eines nach.
herigen Cenursec ein Rech-- auf vorzügliche Besicdigung aus den Kaufgeldern des
Grundslücks an derjenigen Stelle, an welcher er vermöge der mit dem 30. Juni
1874 erlöschenden stillschweigenden Hypothek, wenn birsete noch bestünde, erweislich auf
Befriedigung würde Anspruch machen können.
250.
Soll die Annotalion einer noch bestehenden stillschweigenden Hypothek in das
Hypothekenprotokoll G. 249) auf Immobilien im Besitze eines Dritten geschehen, so bedarf
es auf Seiten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persönliche Schuldner die
Immobilien zu einer Zeit besessen bobe, ( welcher das die stilischweigende Hypothek be-
gründende Verhältniß schon bestanden hat.
Dem drilten Besitzer stehen dann in Bezug auf die rechtliche Ausführung seiner
Einwendungen dieselben Befugnisse zu, wie nach 8. 46 dem persönlichen Schuldner.
Insbesondere ist er aber auch, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien
besitzt, durch welche die annokirte Forderung ganz oder zum Theil schon hinreichend sicher
gestellt ist, oder doch durch rechtzeitig (§. 249) gesuchte Annotalion hätte sicher gestellt wer-
den können, zu verlangen berechtigt, daß diese Annotation, beziehentlich zu dem betreffen-
den Betrage, wieder gelöscht werde.
.251.
Gegen das Versäumniß an Nachsuchung der Annotation in das Hypotheken-
protokoll bis zum 30. Juui 1874 ist Wiedereinsehung in den vorigen Stand
unzulässig.
III. Aufhebung des Bisherigen.
8. 2
Alle bioherigen, den ausdrũcklichen ichristen dieses Gesehes oder den Grund-
sätzen desselben entgegenlaufenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Vollziehung des Gesetzes.
253
Unsere Landedregierung ist mit der Vollziehung der Vestimmungen dieses Gesetzes
beaustragt.
Dieselbe wird den Zeilpunkt, wann das Geseh oder eingelne Bestimmungen in
Wirksamkeit treten sollen, soweit sich letztere nicht im Gesetze selbst schon ausgedrückt
findet, sowie nach Befinden den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlegung der Grund-