Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

68 
5. 249. 
Nächstdem fin überhaupt alle Diejenigen, denen jetzt noch eine mit dem 30. Juni 
1874 (5. 244) erlöschende geseliche Hypothek zusteht, bis zu diesem Tage berechtigt. 
ihre Ansprüche in das Hypothekenprotokoll auf die Immobilien, welche ihnen dafür still- 
schweigend verpfändet sind, annotiren zu lassen. 
Diese Annotationen erfolgen ganz nach den unter §. 248 für die dort erwähnten 
Annotationen gegebenen Vorschristen. Sie gewähren dem Gläubiger im Falle eines nach. 
herigen Cenursec ein Rech-- auf vorzügliche Besicdigung aus den Kaufgeldern des 
Grundslücks an derjenigen Stelle, an welcher er vermöge der mit dem 30. Juni 
1874 erlöschenden stillschweigenden Hypothek, wenn birsete noch bestünde, erweislich auf 
Befriedigung würde Anspruch machen können. 
250. 
Soll die Annotalion einer noch bestehenden stillschweigenden Hypothek in das 
Hypothekenprotokoll G. 249) auf Immobilien im Besitze eines Dritten geschehen, so bedarf 
es auf Seiten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persönliche Schuldner die 
Immobilien zu einer Zeit besessen bobe, ( welcher das die stilischweigende Hypothek be- 
gründende Verhältniß schon bestanden hat. 
Dem drilten Besitzer stehen dann in Bezug auf die rechtliche Ausführung seiner 
Einwendungen dieselben Befugnisse zu, wie nach 8. 46 dem persönlichen Schuldner. 
Insbesondere ist er aber auch, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien 
besitzt, durch welche die annokirte Forderung ganz oder zum Theil schon hinreichend sicher 
gestellt ist, oder doch durch rechtzeitig (§. 249) gesuchte Annotalion hätte sicher gestellt wer- 
den können, zu verlangen berechtigt, daß diese Annotation, beziehentlich zu dem betreffen- 
den Betrage, wieder gelöscht werde. 
.251. 
Gegen das Versäumniß an Nachsuchung der Annotation in das Hypotheken- 
protokoll bis zum 30. Juui 1874 ist Wiedereinsehung in den vorigen Stand 
unzulässig. 
III. Aufhebung des Bisherigen. 
8. 2 
Alle bioherigen, den ausdrũcklichen ichristen dieses Gesehes oder den Grund- 
sätzen desselben entgegenlaufenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
Vollziehung des Gesetzes. 
253 
Unsere Landedregierung ist mit der Vollziehung der Vestimmungen dieses Gesetzes 
beaustragt. 
Dieselbe wird den Zeilpunkt, wann das Geseh oder eingelne Bestimmungen in 
Wirksamkeit treten sollen, soweit sich letztere nicht im Gesetze selbst schon ausgedrückt 
findet, sowie nach Befinden den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlegung der Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.