Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Taxordnung 
für Grund= und Hypothekensachen. 
—. —— 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die in den zeilherigen Taxgesetzen bestimmten Gebühren für diejenigen Arbeiten 
und Mühwaltungen der Grund= und Hypothekenbehörden, für welche nachstehend unter 
B. Gebührenansätze aufgestellt worden, sind außer Kraft gesetzt. 
2 
Dagegen sind für diejenigen Arbeiten und Mühwaltungen der genannten Behörden, 
für welche unter B. Gebühren nicht bestimmt sind, die in den zeitherigen Taxgesetzen 
nachgelassenen Gebühren zu liquidiren, soweit nicht deren Ansatz nachstehend ausdrücklich 
untersagt ist. 
5. 3. 
Die noch gelienden allgemeinen Vestimmungen der Landesherrlichen Verordnung 
vom 1. Februar 1853 sind auch auf die unter B. nachstehenden Taxvorschriften anzu- 
wenden, soweit sie auf dieselben überhaupt anwendbar und nicht durch sie auodrücklich 
aufgehoben sind. 
Diejenigen unter B. vodgelaseneß. Gebührenansätze, welche sich nach dem Werthe 
des Gegenslandes richten (Quolalanfäte), sind entweder nach dem neuesten Kaufwerth oder 
wenn eine gerichtliche Würderung des Grundstücks slattgefunden hat, nach dem hierbei 
gefundenen Schätzungswerth desselben zu bemessen. 
Die Staatswegen angeordnete Abschähung des Gauwdeipentt hat gleiche 
Geltung mit einer gerichtlichen Würderung. Der mit 25 zu Kapital erhobene jährliche 
Reinertrag, welchen jene Abschäbung ermittelt hat, gilt ½½% Schätzungswerth der 
Grundstü . 
Unter mehreren gleichzeitig vorliegenden Werthsbestimmungen ist diejenige, welche 
sich am höchsten beläuft, der Gehührenrechmng zu Grunde zu legen. 
Die Grund= und Hypothekenbehörden 2 bercchigt, * kürzliche Abschätzung des 
Gegenstandes Behufs der Kostenberechnung zu verfügen, 
#a) weder ein Kauf= noch ein Schätungswerth begicben vorliegt, oder wenn 
b) nach ihrem freien Ermessen mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, 
daß weder der eine noch der andere dem dermaligen Werthsverhältnisse 
entspricht. 
Die Kosten einer solchen (F. 5) gus die Hatheiliten zu erlegen, 
a) wenn die wahre Kauffumme verhehlt worden ist, — oder wenn 
b) in den Fällen, in welchen außer dem Kauspreise Nebenleistungen stipalirt
	        
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