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Besitzers zahlt der Letztere die für Eintragung eines Käufers #
unter No. 20 vorgeschriebenen Gebühren.
Anmerkung. Die in Folge freiwilliger Versteigerungen
zu Stande gekommenen Kaufabschlüsse über Grundstücke sind
nach den bei Käufen üblichen Formen zu behandeln, es gelten
für solche daher auch durchgehends die unter No. 20 unten
bestimmten Gebührenansähe.
Adiudilationsschein — s. No. 4 und 20 II. d.
Annahme an Zahlungsstatt. Wenn dag nothwendiger Weise zu
versteigernde Grundstück in Ermangelung eines annehmlichen
Biekers einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wird, so
zahlt derselbe die unter 20 I. bestimmten Gebühren. Es sind
aber diese Gebühren, wenn der Werth des Grundstücks den
Betrag von 100 Thalern übersteigt, nur zur Hälfte anzusetzen.
Alimentationsvertrag — wenn mit einem solchen ein Grundstücks-
veräußerungsvertrag verbunden ist, so gelten die Ansätze für
Kaufkontrakt unter No. 20 unten.
Auszug aus den Grund= und Hypotheleubüchern — für einen salchen
und dessen Beglaubigung, jedoch außer den Kopialien 10 #,# bis
Ausschlagen der Grund= und Hypothekenbücher — s. Vorlegung.
—ii.r von Abschristen. Dafür sind mit Einschluß der
ollation zu berechnen: für die beiden ersten Seiten je .
von 67 folgenden Seite noch.
ede angefangene Seite ist bierbei für voll zu rechnen.
Bescheinigung über Einreichung einer Schrift (wenn sie verlangt
wird) außer den Copialtien
Besitzer. Für die Eintragung eines neuen Besihers in das Grund-
und Hypothekenbuch wird, wenn er das Grundstück mittelst
eines Vertrags uter den Lebendigen erwarb, nach No. 20,
bchtehungsweil 1, 5, 34, wenn er es von Todeswegen erwarb,
No. 15 nt
ces einer hypothekarischen Forderung — für die Eintragung
einer solchen und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte find
die unter No. 19 III. und V. bestimmten Gebührensätze zu
berechnen. Wenn aber die den Gegenstand der Eintragung
bihene Haupistammssforderung 100 Thaler übersteigt, so ist
die Gebühr unter No. III. a. nur zur Hälfte anzusetzen. Die
Koften der x* sind, sofern ncch etwas And#nrl ausbedungen
worden, von dem obel ben mehreren Anbringern zu tragen.
Dismembrationen s. Zerschlagungen.
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