Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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ragung einer solchen (m. . jedoch Familien- 
5 füekeinn No. 16 unten) in das Gwunt und Hypotheken= 
huch, nebst XXX des Besitze 
b) die Löschung einer niregBT einschließlich 
der Venachrichtigung des passiv Betheiligten 
) wenn jedoch die Dispositionsbeschränkung auf nichrere mit 
besonderen Folien im Grund= und Hypothekenbuche versehene 
Grundstücke unter der nämlichen Gerichtsbarkeit sich erstreckt, 
so sind neben zinicher Erhebung vorbemerkter Gebühren 
(unter à und b) nech für die Eintragung und Loschuns 
auf jedem weitern Grundstũcksfolium auzusehen .. 
zwahe für die Mitwirkung der Grund= und Hypotheken- 
behörden 5 solchen Verträgen werden die für Kaufkontrakte 
No. 20 unten festgesetzten Gebühren erhoben. 
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en: 
a) ia Eintragung eines Erben, Vermächtnißnehmers, 
uf den Todesfall Beschenkten, Familien- 
FWeeiten mihnachsoolg ers als neuen Besitzers nebst 
Besitztitel in das GMn. und Hypothekenbuch sind die für 
Eintragung eines Käufers unter No. 20 nachgelafsenen 
Gebühren zu entrichten. 
Wenn mehrere Erben, Vermächtnihnehmer u. s. w. als 
gemeinschaftliche Besiber des nämlichen Grundstücks ein- 
getragen werden, so sind gleichwohl die Ansätze unter à 
nur einfach zu berechnen. 
Wenn unter mehreren Erben eines Grundstücks sich minder- 
jährige Kinder des zeitherigen Besitzers befinden, und zu- 
Gleich die mehreren Erben das Grundstück einstweilen und 
mit Vorbehalt künftiger Erbtheilung in gemeinschaftlichem 
Besitz behalten wollen, so gelten für deren Eintragung 
zwar ebenfalls die unter a nachgelassenen Ansätze. Wenn 
aber das Grundstück über 100 Thaler werth ist, so ist die 
Gebühr unter No. 20 I. nur zu einem Viertheile zu 
erheben. 
4) Die Vestätigung oder Extension eines der Eintragung von 
Erben vorausgehenden Erbrecesses wird noch außerdem, und 
wr wie bisher nach den Ansätzen in No. 11 und 25 
des Tit. II der allgemeinen Gebührentaxe liguidirt. 
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S. 
Famtlienfideikommiheigenschaft eines Grundstücks: für Eintragung!. 
  
  
  
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