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ragung einer solchen (m. . jedoch Familien-
5 füekeinn No. 16 unten) in das Gwunt und Hypotheken=
huch, nebst XXX des Besitze
b) die Löschung einer niregBT einschließlich
der Venachrichtigung des passiv Betheiligten
) wenn jedoch die Dispositionsbeschränkung auf nichrere mit
besonderen Folien im Grund= und Hypothekenbuche versehene
Grundstücke unter der nämlichen Gerichtsbarkeit sich erstreckt,
so sind neben zinicher Erhebung vorbemerkter Gebühren
(unter à und b) nech für die Eintragung und Loschuns
auf jedem weitern Grundstũcksfolium auzusehen ..
zwahe für die Mitwirkung der Grund= und Hypotheken-
behörden 5 solchen Verträgen werden die für Kaufkontrakte
No. 20 unten festgesetzten Gebühren erhoben.
*½2
en:
a) ia Eintragung eines Erben, Vermächtnißnehmers,
uf den Todesfall Beschenkten, Familien-
FWeeiten mihnachsoolg ers als neuen Besitzers nebst
Besitztitel in das GMn. und Hypothekenbuch sind die für
Eintragung eines Käufers unter No. 20 nachgelafsenen
Gebühren zu entrichten.
Wenn mehrere Erben, Vermächtnihnehmer u. s. w. als
gemeinschaftliche Besiber des nämlichen Grundstücks ein-
getragen werden, so sind gleichwohl die Ansätze unter à
nur einfach zu berechnen.
Wenn unter mehreren Erben eines Grundstücks sich minder-
jährige Kinder des zeitherigen Besitzers befinden, und zu-
Gleich die mehreren Erben das Grundstück einstweilen und
mit Vorbehalt künftiger Erbtheilung in gemeinschaftlichem
Besitz behalten wollen, so gelten für deren Eintragung
zwar ebenfalls die unter a nachgelassenen Ansätze. Wenn
aber das Grundstück über 100 Thaler werth ist, so ist die
Gebühr unter No. 20 I. nur zu einem Viertheile zu
erheben.
4) Die Vestätigung oder Extension eines der Eintragung von
Erben vorausgehenden Erbrecesses wird noch außerdem, und
wr wie bisher nach den Ansätzen in No. 11 und 25
des Tit. II der allgemeinen Gebührentaxe liguidirt.
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S.
Famtlienfideikommiheigenschaft eines Grundstücks: für Eintragung!.
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