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RHMeallasten (Ablösungsrenten — s. o.
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für deren Eintragung und Löschung s0n die oben unter No.
für Dispositionsbeschränkungen vorgeschriebenen 43
bühren zu erheben.
Reinschristen — f. Abschriften oben unter No. 3.
Refognitionsschein. Für einen solchen über eine erfolgte Eintragung,
Vormerkung oder Löschung im Grund= und Hypothekenbuche
ist — jedoch mit Ausschluß der Bälle, wo die Erhebung
einer besonderen Gebähr dafür untersagt ist — auher den
Kopialien zu liquidiren . .
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a) unter den Lebendigen, wie Kaufverlrag nach No. 20 oben,
b) von Todeswegen — . Erben unter No. 15 oben.
Siegelgebühren finden nicht statt.
#s ntralt über Grundstücke — dafür werden die bei Kauf-
kontrakten nach No. 20 oben zu erhebenden Ansätze vorge-
schrieben.
Bermäöchtnisse von Grundstücken s. Erben.
Verpföndung hypothekarischer Forderungen — für die Eintragung
einer solchen und die dabei vorkommenden Mühwaltungen sind
dieselben Gebühren zu erheben, wie für Cessionen (s. No. 11
oben), für die böfchung solcher Verpfündungen aber die oben
unter No. 19. IV. vorgeschriebene Gebü
Vorlegung. Wenn das Grund= und Hpoiherenbah Jemandem
vorgelegt und aufgeschlagen wird, um von einem Grundstäcks-
folium Einsicht zu nehmen, so ist. dafür und für die darüber
etwa aufzunehmende Registratur zu entrichten 2½ Fr bis
Bormerungen:
a) für Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypotheken-
buche nebst Benachrichtigung des Besihers sind zu entrichten:
aa) bei einem Betrag der Forderung bis zr 50 4“ er.
bb) von 51 bis 100 Thaler .
oc)dakubck
b) für Löschung einer Vermerkung — 1— Jo. 2 .b.
c) Die Vorschrift und die Ansätze unter No. * e gelten auch
für Vormerkun
.Borzugodrecht. Wenn ein hypothekarischer Gläubiger einem andern
seinen Vorzug abtrilt, für Eintragung dieser Abtretung in das
Grund= und Hyyothekenbuch nebst Benachrichtigung 5 &GF bis
Zerschlagungen. Hür die Abschreibung eines abgetrennten Grund
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