Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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RHMeallasten (Ablösungsrenten — s. o. 
  
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für deren Eintragung und Löschung s0n die oben unter No. 
für Dispositionsbeschränkungen vorgeschriebenen 43 
bühren zu erheben. 
Reinschristen — f. Abschriften oben unter No. 3. 
Refognitionsschein. Für einen solchen über eine erfolgte Eintragung, 
Vormerkung oder Löschung im Grund= und Hypothekenbuche 
ist — jedoch mit Ausschluß der Bälle, wo die Erhebung 
einer besonderen Gebähr dafür untersagt ist — auher den 
Kopialien zu liquidiren . . 
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a) unter den Lebendigen, wie Kaufverlrag nach No. 20 oben, 
b) von Todeswegen — . Erben unter No. 15 oben. 
Siegelgebühren finden nicht statt. 
#s ntralt über Grundstücke — dafür werden die bei Kauf- 
kontrakten nach No. 20 oben zu erhebenden Ansätze vorge- 
schrieben. 
Bermäöchtnisse von Grundstücken s. Erben. 
Verpföndung hypothekarischer Forderungen — für die Eintragung 
einer solchen und die dabei vorkommenden Mühwaltungen sind 
dieselben Gebühren zu erheben, wie für Cessionen (s. No. 11 
oben), für die böfchung solcher Verpfündungen aber die oben 
unter No. 19. IV. vorgeschriebene Gebü 
Vorlegung. Wenn das Grund= und Hpoiherenbah Jemandem 
vorgelegt und aufgeschlagen wird, um von einem Grundstäcks- 
folium Einsicht zu nehmen, so ist. dafür und für die darüber 
etwa aufzunehmende Registratur zu entrichten 2½ Fr bis 
Bormerungen: 
a) für Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypotheken- 
buche nebst Benachrichtigung des Besihers sind zu entrichten: 
aa) bei einem Betrag der Forderung bis zr 50 4“ er. 
bb) von 51 bis 100 Thaler . 
oc)dakubck 
b) für Löschung einer Vermerkung — 1— Jo. 2 .b. 
c) Die Vorschrift und die Ansätze unter No. * e gelten auch 
für Vormerkun 
.Borzugodrecht. Wenn ein hypothekarischer Gläubiger einem andern 
seinen Vorzug abtrilt, für Eintragung dieser Abtretung in das 
Grund= und Hyyothekenbuch nebst Benachrichtigung 5 &GF bis 
Zerschlagungen. Hür die Abschreibung eines abgetrennten Grund 
  
  
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