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stücko auf dem Folium des dautgute, einschliehlich Venach * *7i2*
richtigung Betheiligter 10 —
Zauschreibung ererbter Inmöbilien —. | Erben.
34. Bei Zusammeulegungen, welche die Arrondirung des Lamdbesitze#
einzelner Beglterker bezwecken (mögen sie übrigens in Tausch-
kontrakte oder andere Vertragssermen gefaßt werden) sollen
zwar für Eintragung der neuen Besitzer und die vorbereikenden
und Nebenverhandlungen die für Eintragung eines Käufers
unter No. 20. I.—IV. vorgeschriebenen Gebühren erhoben
werden. Es ist aber, wenn das den Gegenstand der Ein-
tragung bildende Grundstück an Werth 100 Thaler übersteigt,
die Gebühr No. 20. I. nur zu einem Viertheil anzuseten. 1 l
Diesamiiitlithciivorstehende-iUcbiihniiiahciiiitciliegeiidciiiZiifchlageiiiGeniåß
heit des Gesetzes vom 4. März 1868, die Erhöhung der Gebührentaxe für gerichtliche
Geschäfte betreffend, dergestalt. daß ven den nach No. 19 und 20 zu berechnenden Ge-
bühren ein Zuschlag von 25%, von den übrigen Gebührensätzen ein solcher von 50%
erhoben wird.
Inhaltsverzeichniß.
I. Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze
lwen ck und Hache, des Grund= und Hppeathekrnbuch 5.
Inpau des Grund= und Hypothekenbuchs S. 1
Allgemeine Bedingungen der Einschreibungen das Grund. und Hypotheken-
buch §.
Oeffentlichkeit * Grund= und Hpothekenbuchs 8. 19.
Sicherstellung durch Protestation 8.
Ausschließhung der Wiedereinsetzung iii deii vorigen Stand g. 24.
Benachrichtigung des passiv Betheiligten §.
Unverjabrbarlei der in das Grund= und liherenbu eingetragenen Rechte
S. 2
II. Abschnitt.
Vom Rechte der Hypothelen
Sachen, woran Hypotheken grlangt werden können §F. 27.
Entstehung der Hypotheken §.
Gesetzliche Rechtetitel zur S. von Hypotheken §. 37.
Privatwille als Rechtstitel zur — der Hypothek S. 47.
Specialität der Hypothelen F. 50.
Eintragung der Hypotheken in das Grund- un Hypothekenbuch §. 53.