Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Verlin, den 2. März 1873. 
Abänderungen des Postreglements 
vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne Ab- 
änderungen, welche auf Grund der Vorschrift in §. 50 des Gesebes über das Postwesen 
des Deulschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nachstehend veröffentlicht werden: 
Im §F. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werth- 
angabe betreffend, erhält der Absatz I. slchate Jassun 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Weushzaptere u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft 
in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung 
des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Converts oder des Siegel- 
verschlusses nicht möglich ist. 
. Im §. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absat XIl. folgende 
Fassung: 
XII. Bei Preiscouranten, Courszekteln und Handels-Circularen ist, außer den 
nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechanischem Wege 
bewirkte Eintragung und Aenderung der Nreise, sowie des Namens des Reisenden 
estattet. 
C. In demselben Paragraphen erhält der Absaß XIX. folgende Fassung: 
XIX. Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeit- 
schriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmel- 
dung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
tarismäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt 
werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist 
Sache des Verlegers. 
D. Der Absah XXI. des §. 15 ist zu streichen. 
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absat I. 
und der erste Sab des Absatz II. folgende Fassung: 
1. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit 
bieselben nicht in die, Vrieslasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Poslanstalten an der 
anahm see= gesche 
II. Ihseseue # Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegen- 
stände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder 
unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter Empfänger
	        
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