Verlin, den 2. März 1873.
Abänderungen des Postreglements
vom 30. November 1871.
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne Ab-
änderungen, welche auf Grund der Vorschrift in §. 50 des Gesebes über das Postwesen
des Deulschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nachstehend veröffentlicht werden:
Im §F. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werth-
angabe betreffend, erhält der Absatz I. slchate Jassun
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Weushzaptere u. s. w.)
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft
in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung
des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Converts oder des Siegel-
verschlusses nicht möglich ist.
. Im §. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absat XIl. folgende
Fassung:
XII. Bei Preiscouranten, Courszekteln und Handels-Circularen ist, außer den
nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechanischem Wege
bewirkte Eintragung und Aenderung der Nreise, sowie des Namens des Reisenden
estattet.
C. In demselben Paragraphen erhält der Absaß XIX. folgende Fassung:
XIX. Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeit-
schriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmel-
dung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
tarismäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt
werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist
Sache des Verlegers.
D. Der Absah XXI. des §. 15 ist zu streichen.
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absat I.
und der erste Sab des Absatz II. folgende Fassung:
1. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit
bieselben nicht in die, Vrieslasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Poslanstalten an der
anahm see= gesche
II. Ihseseue # Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegen-
stände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder
unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter Empfänger