Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Pofkanstalten bezogen werden. 
III. Formulare, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, müssen 
in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steisheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den 
von der Post gelieferten Formulsaren genau übereinstimmen. 
. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten „Be- 
nertungen über den Gebrauch der Post-Packekadressen“ zu beachten. 
. Der Coupon der Posl-Packetadresse kann vom Absender zu schriftlichen oder 
gucen ꝛc. tchelungen benutzt und vom Empfänger abgekrennt werden. 
VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packels an die Post- 
anstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden. 
. Der 8. 5, „Erfordernisse eines Begleitbrieses· betreffend, fällt fort. 
Der §. erhält folgende Fassun 
Mebrer . Zu einer Begleitadresse können zwar wehrere Poackte gehören, jedoch nicht zu- 
aczete 1 el. Fleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
ner — II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so muß auf 
derselben der enh * jeden Packels besonders nsrgiten 
„Bczeichnung“ betreffend, erhält der * l. solgende Fassung: 
di- eee (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der 
Adresse lute so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt 
werden kann. 6 
6. Im 6 6, „Werkhangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende Basung: 
Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
Briesen auf der Adresse, und bei anderen Eenbnseen sowohl auf der Begleitadresse, als 
auf dem dazugehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht werden. 
. Im §F. 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der lezte Satz im Absatz I. fol- 
gende Fassung: 
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden. 
Im §. 17, „Recommandirte Sendungen“ betreffend, erhält Absatz I. fol- 
gende Fassung: 
I. Briefe, posteal, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne Werth- 
angabe, können unter Necommandation abgesandt werden und müssen in diesem Falle 
von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt" versehen werden; bei Packeten 
ohne Werthangabe muß diese Bezeichuung auf der Begleitadresse und auf dem Packete 
angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf die Garantie erstreckt 
sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleit- 
adresse. 
9. Im §. 20, die „ostvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absat III. 
folgende Fassun 
III. Sendungen, auf *mv ein Postvorschuß haflet, müssen auf der Adresse den 
Vorschußbetrag mit den Wort 
„Vorscnß von ... . . . .. . . . . ... . . . . . .. "“.
	        
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