Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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sind, erfolgt die Berechnung der Gehühren nach den im F. 56 für Extraposten 2c. vor- 
geschriebenen bezüglichen Grundsähen 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbe- 
förderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist 
dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner An- 
kunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhe- 
zeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der 
Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen 
gehen. Für den Rückritt wird dann die Hälste der Rittgebühren entrichtet. 
I. Die Erhebung des ibelsoebe, und der sonstigen Wege rc. Abgaben ge- 
Wst im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als für den Rück- 
weg. Die Ablertigungsgebühr ist dagegen "zndn eimmal zu entrichten 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden 
am Bestimmungsorte 50 DPf. erhoben 
XVIII. Für die streckenweise Beförderung von Eslafettensendungen auf Eisenbahnen 
lellen. .anes. wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung 
uelen . der S mitgegeben werden muß, an Begleilungskosten erhoben: 
das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter 
i b oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse 
sich. befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst höheren 
b) * Fon für die Rückreise den Begleitersg auf einem Matze dritter 
. “ Wagelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hin- 
reise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge er- 
forderlich ist. 
XIX. Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 
w des 5 rar, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden 
Postan 
werden. 
alt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt 
Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
§. 45. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann staltfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belehenen Zoltestelen welche von den Ober-Posldirectionen 
öffentlich bekannt gemacht w 
Bei den voltnsolin kann 5% Menng frühestens acht Tage vor dem Tage 
II. 
irhet der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
	        
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