Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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IIll. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plähe offen sind: 
fünf Minnten, 
wenn dieses nicht dur Anu ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der ue Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV. e Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum 
bestimmten Diensttkundeh, (5. 25) gescheben, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post 
für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Ab- 
gange der Post stattfinden, soweit dudurh die pünktliche Absendung derselben nach dem 
Ermessen der Vostanstal nicht verzögert wird 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme 
mu dann wegen mangeluden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post 
Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Pläe im Hauptwagen schon vergeben 
oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der ost schon besetzt sind, oder wenn 
auf der betreffeuden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
Ersolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An- 
nahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mit- 
kommenden Beiwagen noch unbesezte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, 
können Plät# nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit 
vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht 
Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen 
wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Plat sich dadurch sichern, daß er 
bei seiner Melding sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
“ Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
noch unbesezte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende 
muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen 
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wa- 
gens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un- 
statthaft. 
" MWönschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so mussen sie sich bei der vor- 
liegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Plah nehmen und das 
Personengeld dafür erlegen. 
8. 46. 
I. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder 
Ekel erregenden Uebeln behaftet sind. 
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