Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

95 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Plat für die weitere 
Reise zu lösen. 
o) dur Rinder. VII. Für ein Kind in dem Alter unler und bis zu drei Jahren wird Personen- 
geld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, 
sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Persoch unter deren Obhut es reist, 
mitgenommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Per- 
sonengeld zu erheben, und ein besonderer Plah zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien 
einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann 
ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das 
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitlätze beschränken. Diese Ver- 
günstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit 
zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
Erltattung 5. 49. 
ae I. Die Erstatlung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen 
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstaktung von Personengeld soll auch dann zu- 
lässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestend 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
I. Die Erstallung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quilkung, 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der 
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
§. 50. 
Verbindlich, I. Die Reisenden müssen vor dem Posthaufe oder an den sonft dazu bestimmten 
W . Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten 
befl der a#d. Abgangczeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei 
reile. sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, 
weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, 
oder weil sie sich über ihre Berechligung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Aus- 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Seenenheten 
verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bio zu der Poslanstalt, auf welche der Fahrschein lantet, befördert und bis zum Eingange 
der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
" n K% Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über 
en Sihzplä 
I. In Absicht auf die Folge der Plähe in den Beiwagen gilt als Regel, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.