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dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer
und *ms Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören.
Erstattung von Ueberfrachtporto und elwaiger Versicherungsgebühr regelt
sich nach 2*28 Grundsähen, wie die Erstattung von Personengeld.
5. 54.
nerla n. I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck
über das #en nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Vostanstalt befindet, und gegen
lrvt un. Rückgabe Fier Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post-
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr
leiste
. 55.
1it I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wart zimmer unterhalten. Der
sialt Aufentha in den Wartezimmern der Postanstalten ist den 8 gestattet:
am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgang
auf der Reise mit derselben Post: während der Vn igunß auf jeder Station,
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden,
U. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und
in geringer Zahl gestattet werden.
III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht ummittelbar bei einer Postbehörde an-
bringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet
sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt.
S. 56.
W3 7 I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden.
Voßeen. II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht-
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Poslen und in den
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen.
II. Das Nauchen im Postwagen ist nur gestaltet, wenn sich in demselben Raume
Versonen weiblichen Geschlechlo un befinden, und die anderen Mitreisenden ihre Zu-
stimmung zum Rauchen gegeben haben.
1 Reisende, welche die kur Aufrechihaltung des Anstandes, der Ordnung und
der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen ver-
letzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der be-
treffenden Postanstalt unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit- oder Weiterreise
ausgeschlossen und aus dem Postwagen emfernt werden. Erfolgt die Ausschliehung unter-
wegs, so haben dergleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen.
Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.