Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Allgemeine 
Befilmmun 
gen. 
*5 
a) Sohmler. 
geld. 
1 - 
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ige Wege · it. 
bgaben. 
Extrapost- n nlrierbeforderung. 
!I. Die Gestellung von Extrapost= und Vurierpferden kann nur auf den Straßen 
« verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Er- 
trapost- und Kurierpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestel- 
lung von Extrapost- und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit 
ihrem Gepäck. 
II. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegenständen die GHauptsache ist, Extrapost- und Kurierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihre Befärderung 
überhaupt zie t und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pfer- 
den der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
58. 
I. An Merdegeld sind * jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Saorgposips e......................... 20 Asg. 
für ein Kurierpfreedddddddn. 
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Galtung des Wagens r 
Schlitlens für das Kilometer ... 10 Yff 
g . 
III. Größere, als viersihige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht rpsctee 
Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
—i wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abklom- 
men mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, 
und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf 
seine Kosten zu bewirken. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= eoder Kurierwagen auf jeder Sta- 
tion 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung 
der Testelgetühr nicht slatt. 
das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, 
sind * Pf. zahlen. 
VI. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor- 
schriterihigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minnten werden für eine halbe 
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten mussen stationoweise da, wo die Erleuchtung 
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt 
werden. 
VIII. Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege- #c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarisen erhoben. Unentgelt- 
lich hergegebene Mehrbespamung kommt bei Berechnungdes Chausseegeldes nichti in etracht
	        
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