Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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1 Abrene XIV. Benubt ein im Orte befindlicher Reisender die beslellten Extrapostpferde nicht, 
ung so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Auspannung erfolgt, keine Entschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be- 
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost. rc., Wagen= und Trinkgeldes für fünf Rilo- 
meter, sowie die Beslellgebuhr als Entschädigung zu entrichten. 
n XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder soust beschwerlichen 
tran 1½ Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt 
wee n und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher 
die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereil sein sollen. Trifft der Reisende 
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Warte- 
geld zu zahlen 
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
I) das bestimmungsmäßige Extrapost- k., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pkerdewechsel zum anderen 15 Kilometer 
oder mehr beträgt nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn i- weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Saße für 15 
Kilome 
2) de sl Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangs- 
fz Extrapost zu berechnen i 
Für das Liclerer der ledigen Pferde und rcue wird, wenn mit denselben die Fahrt 
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung 
czahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf 
einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
11) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Halfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes nach der wirklichen Emfernung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungs- 
mäßigen Gebühren, 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wo- 
hin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu wescher die 
Perde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost- rc., Wagen- 
und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleit, wenn 
die Entsernung abgerechnet wird, auf welcher die Erxtrapost- k. Beförderung 
stattgefunden hat. 
weni XVII. Für Extraposlen 2c. auf Entfernungen unker 15 Kilomelern werden die 
t Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
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