Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

8 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vor- 
schußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in 
Gulden stattfinden, wo diese Währung landedũblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme 
muß in zuhlen und in Buchstaben ausgedrückt sein 
0. In demselben Paragraphen erhalten die beiden letzten Säte im Absatz VI. 
folgende Fassung: 
Eine Verlchchsen muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der Postanstalt 
am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Heist nicht eingelest wird. 
Dieses git unh ven Vorschußsendungen mit dem Vermerk „poste restan 
en §. 21, die „Postmandate" betreffend, tritt am Schluß des Absat XIV. 
8 l ender Passus“ hinzu: 
Wünscht der 5rnrender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechsel- 
brausten befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, ohne 
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedar. Mit der Weitergabe 
des Vostmandat und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher cc. 
ist die Obliegenheit der Postverwallung erfüllt. Die Protestkosten hat der Absender un- 
mittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
12. In arn Paragraphen treten am Schlusse als Absätze XVI. und 
XVI. 4en ubseibenn von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des 
Mandatsormulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung 
des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist 
dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei dem Adressaten maß- 
gebend. 
XVII. Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Postmandate 
Leih das ausgefüllte Postamweisungs-Formular behuse Uebermittelung des eingezogenen 
etrages an ihre Adresse beizufügen. In der Postanweisung darf solchen Falls nur derr- 
jenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postamweisungs- 
Gebühr übrig bleibt 
13. Im g. 22, „Durch Expressen zu bestellende Sendungen“ betreffend, er- 
haͤlt der lebte Saß im Absab III. folgende Fassung 
Bei Briefen mit Wertbangabe von mehr als 50 Linrn oder 871# Gulden 
erstreckt sich die Verpflichtung der Poslverwallung zur expressen Bestellung in die Woh - 
nung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein und bei allen Packetsendungen im 
Gewichte von mehr als 5 Pfund nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungs- 
* 
14. .r denselben Paragrapben erhält der erste Satz im Absatz V. folgende 
ung: 
V. Auf Jriin der Absender kann jedoch die expreise Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Posl- 
orte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht 
über fünfzehn Kilometer beträgt. 
1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.