Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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behörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, 
erfolgen. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienst- 
zimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten Station 
, befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
I. Hat auf Verlangen des Reisenden cine Einigung dahin stattgefunden, daß der 
kurrtt (Reisende durch eine geringe Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange 
— — der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigenklich erforder- 
lich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen 
Anspruch machen. 
0) 2 UI. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist 
ihm zwar gestatlet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufeuthalt ist bei Feststellung der Veför- 
derungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschrie- 
bene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon 
die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
Wen 
Der Postillon muß die vorschristomäßige Dienstkleidung tragen und mit dem 
) 0 Voschirn ersehen sein. BDie Hülfsanfpänner haben zu ihrem Ausweis ein von der 
oberstn Postbehörde festgesetztes Abgeichen zu tragen. 
hdns Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sih auf dem Wagen. 
ont. Ist un Natz für ihn, so muß der Neisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leich- 
tem Zuhrwerk und wenn der leichte Wagen elwa nur mit einem Reisenden beseht ist, der 
kein umfangreicheb Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zwei- 
spännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Saltel fahren muß. 
Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel sahren, wenn ihm 
der Reisende keinen Plahz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr 
als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern 
nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
e Wechseln III. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei 
r*— ler. sich begegnenden Extraposlen aber nur mit ausdrũcklicher Einwilligung der beiderseitigen 
Reisenden geschehen. Der durch das Wechselu entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Rei- 
senden auf die Station bringt. 
*? s— IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Stiation, beim 
r -5½ Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. 
Wird nicht beim Posthause vorgesahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende 
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
2. 8 1 V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pierde zu führen. Wenn der Reisende oder 
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß so- 
leich zuhuspamnent Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an- 
treiben sollte
	        
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