Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

15. Im §. 30, „Zuräcksorderung von Poslsendungen durch den Absender“ 
betressend, erhält der Absatz VI. folgende Fassung: 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das 
Franco bei 1 sssabe des Couverks bz. der Begleitadresse erstattet. 
Im §. 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in An- 
sehung der Destellung K.“ betreffend, erhalten die Punkte 5) und 6) im 
lbsa I. folgende Fassun 
5) auf Begleitadressen zu orölkulichn Packeten 
6) auf Ablieferungsscheiue (Post.Packetadressen) über Sendungen mit Werthan- 
gabe und iber recommandirte Packete. 
7. In demselben Paragraphen erhält der Absatßz II. folgende Fassung: 
iu. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe 
mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete und ferner die 
Geldbeträge auf Grund des Ablieserungsscheins (der Post. Packetadresse, der Postanweisung), 
hewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post 
abgeholt werden. 
18. Im F. 35, „An wen die Fubrhein geschehen muß" betreffend, erhält der 
erste Sah im Absatz III. folgende Fassung: 
III. Wird der Mdressat oder dessen nach den vorstehenden Beslimmungen legi- 
timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der 
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Absatz I.) bz. der Packete selbst 
an einen Haue-- oder Comptoirbeamten, ein erwachsenco Familienglied oder sonstigen An- 
gehörigen besr an einen Dienstboten des Mdressaten bz. des Bevollmächtigten desselben. 
9. In demselben Poragrabhen. im Absat IV. tritt hinter „4) Ablieferungs- 
eine 2c.“ als 5) hiuzu: 
5) Dostehadetadreen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit Werth- 
angabe (s. 23 Absat 
0. In nnen Paragraphen erhält Absat V. folgende Fassung: 
V. . Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangobekenntniß 
geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe der 
lieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post. Packeladresse vorgedruckte Quittung zu 
unterschreiben. 
21. In demselben Paragraphen erhält der Absah VII. folgenden Zusatz: 
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen 
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briesträger oder 
Voten der Zutritt zu dem Kranken nach der Nalur der Krankheit nicht gestattet werden 
kann. 
22. Im §. 87, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung. der Briefe 2c." 
betreffend, erhalten die Absätze III. und V. folgende Fassung 
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten aynch Werrhangebe,
	        
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