Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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oder von reomanbirten Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe oder von 
baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung 
a) die gewehenchen und recommandirten Packele, sowie die Packete mit Werthangabe 
und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
5) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
TD) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
Bei recommandirten Briesen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst 
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten Packeten, sowie bei 
Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieserungs- 
schein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst uur die Postan- 
weisung # den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
In F. 38. erhalten das Marginal sowie die Absätze I. bis III. folgende 
Fassung: 
I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten ** 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post= digung der 
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Aholung meldet und die zu dem Packete gcherige ekabe. 
Vegleitadresse zurückgiebt. dlguag 
II. Recommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post. ht#ssen un 
anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post der #e, 
erfolgt, an denjenigen ausgehäudigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des eruel! "r 
Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die zite Post-Packetadressetg - 
oder bz. die (unterschriebent Postamweisung überbringt und aushän rage. 
III. Eine Unlersuchung über die Aechtheil der kra bri des elwa hinzu- 
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung 
der Legitimation deojenigen, welcher diesen Schein er die Begleitadresse überbringt, 
liegt ber Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
nicht ob. 
24. Im §F. 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ betreffend, erhält der Saß unter 4) im Absat I. folgende Fassung: 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
„poste restante" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
25. In demselben Paragraphen erhalten die Absähe II. und IV. folgende 
Fassung: 
II. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung 
beshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Per- 
sonen im Orte sich befinden und der wirkliche Adressat nicht sicher zu entscheiden ist, muß 
die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn 
derselbe auf Grund der Vegleitadresse ermiltelt werden kann, zur näheren Bezeichnung 
des Adressaten zu veranlassen.
	        
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