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32. Im F. 48, die „Grundsätze der Personengeld- 'Erhebung bekreffend, erhält
der Absatz I. solgende Fassung:
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder
#) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter
Amwendung des für den Cours pro Kilometer angeordneten Sayes oder
b) nach dem für einen bestimmten Cours augcordneten Localsatze.
33. In demselben Paragraphen erhält der Absah IV. folgende Fassung:
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei
Stalionen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt,
gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Yostanstalt befindet oder nicht, das Ver-
sonengeld nach der wirklich zuruückzulegenden Kilometerzahl, alo Minimum jedoch der Be-
trag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung.
34. Im §S. 53, das „Uoberfrachtperto und die Versicherungsgebühr" betreffend,
erhalt der Absa ll. folgende Fassung:
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieserung Ueberfracht-
porto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der
Personengeld-Erhekung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den über-
schießenden Theil eines Kilogramms:
bei Beförderungen bis 75 Kilometer ½ Sgr., als Minimum 2½ Sgr.;
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1.Sgr., als Minimum 5 Ver3
35. Im §. 59, die „Zahlungssätze bei Extrapost- und Courierbeförderungen
betreffend, erhalten die Absätze I. und II. felgende Fassung:
I. An Vergülung für die Pferde ist pre Kilometer 4 zahlen:
für ein GEriravosspserd ............ Sgr.
für ein Conrierpferd; 2½
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gatiung des Wagens oder
Schlitteus pro Kilometer 1 Sgr.
36. In demselben Paragraphen erhalten die Absähe XIV., XV., XVI., XVIN.
nnd XXVII. folgende Fassung:
Das Vostilunstriuche zutrss ohne Unterschied der Bespannung für jeden
Postillon J den Kilometer 1 Sgr.
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaufsee-
geldes nicht in Betracht.
XVI. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht ũber sechs
Stunden aufhalten. haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden bz.
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Stalion bewirken wollen, und sich vor
br Absahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unker
b. c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum jedoch für die ganze
dann die Wofte für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern.
VIlI. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden
eine Arin. mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden.