Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

XXVIl. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Exkrapostpferde 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbeslellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschä- 
digung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, 
den Ietrag. des reglementsmäßigen Extrapost 2c., Wagen= und Trinkgeldes für fün 
Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Sah im Absatz XXK. * 
gende Fassung: 
XXX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 15 Kilo- 
meter beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger alo 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilomecter, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Ab- 
hangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal zuter n) und die Ab- 
sätze XXXII. und XXXIII. folgende dassun 
easehen XXXNI. Ertraposten rc. nach Orten unter 15 Kilonuiern. weren die Gebühren 
unter 2 aii für eine Enifernung. von 15 Kilometern erhoben. 
lomelt XXNXII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer 
hinter oder seilwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten 
Poslstation die Pferde zu wechselu, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die 
Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze 
für die wirkliche Entsernung, jedoch mindestens für 15 Kilomcter, gegeben werden. 
XXNlll. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halte- 
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrts- 
orte entfernt liegt, so kann über diese Stalion ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Ent- 
richtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
für 15 Kilomeker, hinausgefahren werden. 
39. In demselben Paragraphen erhält das Marginal unter p) und der dazu 
gehörige Absah XXXIV. folgende Fassung: 
28 un XXXNIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Ertrapost. 2c. Gebühren in den 
E ¶ Oebiet mit anderer, als r Thaler- und Silbergroschen-Währung gelten die Vor- 
n schriften im 5 44 Absah XX 
Im 8. 63 Sit der erste Saß im Absatz V. folgende Fassung: 
W" (noo tägt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilomeker, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegeo suich auh 
In der Anlage zu F. 43 des Post.Reglements, teen Relinn der Tarifbe= 
kimngen treten folgende Aenderungen ein: 
du S. VIl. aahälte err het SaW, das Porto für Vorschußfendungen 
betreffend, folgende 
An Porto für Verschchsendemgon sind zu erheben:
	        
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