Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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a) Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unter- 
# 
schied des Gewi 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 2 Sgr bz. 7 Kr., 
auf alle weiteren Entfernunen 4 
Für zmfranirt Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 1 Sar. bz. 3 K. 
erhoben 
Bei porkopflichtigen Dienstsachen findet diehn zusaln nicht statt. 
b) sir erchusc das betreffende Porto für das et. 
. XII. erhält der Absatz unter B das Expaßtestelgel nach dem 
I Sn 8 betreffend, folgende- Haffung: 
b) wenn die Bestellung im siuee der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung pro Klomete 1 Sgr. bz. 312 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 
4 Sgr. i#n Kr. für jede — 
ie bei E des zu erhebenden Gesammtbetrages sich etva ergebenden 
uc sind auf volle Kreuzer abzurunden. 
Im §S. XIV., die „Nachsendung" betreffend, erhält der erste Satz folgende 
Fass 
Für .020. Packete, für nachzusendende Briefe mit Werchingese und für 
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porko und bz. auch die Versicherungs. 
wetühr von beigan. zu Bestimmungsort zugeschlaßen; der Portozuschlag von 
1 Sgr. win scbochof z die Nachsendung nicht erhoben « 
§ XV die»N-Ick1cndnng« betreffutd crhaltsdekckstesahfolgende 
Fassun : 
Für ,oivI Packete, für zuruchinsendende. Briefe mit Werthangabe und 
für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungs- 
gebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichlen; der Porkozuschlag von 1 Sgr. 
wird jeboh fir die Rücksendung nicht erhoben. 
em §. XIX., den Verkauf von Formularen zu Postkarten rc. betreffend, 
erhält das u- und der letzte Sat folgende Fassung 
Verkauf von 
Formulare zu Post-Packetadressen, zu hesnhn kene zu Postbehändigungs- Petaul, v 
scheinen können bei den Yostanstalten zum Preise von 1½ für 5 Slück bezogen zu Lollieilen. 
werden. zu Postanwei- 
gna en, zu 
osi · Packel · 
adressen, zu 
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Der Reichskanzler. 
Fürst v. Biemarck. 
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