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2. Gesetz vom 2. Januar 1874,
die Aufhebung des stilschweigenden Pfandrechts an Mobilien und die per-
sönlichen Vorzugsrechte im Conkurse
bekreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveruner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mit Zusimmun des Landtags was folgt:
Ein stillschweigendes Pfandrecht soll, nachdem bezüglich der Grundstücke wegen Auf-
hebung desselben bereits durch die Bestimmungen im Abschnitt IV sub II des Gesetzes,
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, das Erforder-
liche verfügt worden ist, künftighin auch an Mobilien und Forderungen nicht mehr
bestehen, selbstverständlich jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Deutschen Handels-
geseybuchs in Betreff der durch dasselbe zu Gunsten gewisser Forderungen eingeführten
#rsehlichen Specialpfandrechte.
Anstatt der aufgehobenen stilschweidencen Pfandrechte soll in Conkursen folgenden
Glãubigen ein Vorzugorecht vor den chirographarischen Gläubigern zustehen:
I) der Ehefrau am Vermögen des Ehemannes, hinsichtlich desjenigen von ihr cin-
hebrachten Vermögens, worüber sie sich nicht die freie Verfügung vorbehalten hat,
2) den Kindern am Vermögen der Eltern wegen der Ansprüche, die ihnen gegen die
Eltern in Ansehung der von denselben vermöge der väterlichen Gewalt und
nalürlichen Vormundschaft zu besorgenden Verwaltung ihres Vermögens zustehen,
3) den Bevormundeten am Vermögen der Vormünder wegen dessen, was dieselben
in Folge der geführten Vormundschaft zu vertreten haben,
4) dem Staats= und Kammerfiskus, den Kirchen, Gemeinden, ingleichen den mit
juristischer Persönlichkeit versehenen Vermögensmassen, sowie den öffentlichen
Unterrichtsanstalten, öffentlichen Besserungs-, Versorgungs- und Unterstützungs-
anstalten am Vermögen der Verwalter, der Einnehmer, Kasse= und Rechnungs-
beamten wegen der aus der Geschäftsführung derselben entstandenen Forderungen.
Die vorstehend angegebenen ( Gläubiger theilen die auf die Klasse dieser persöonlich be-
vorzugten Gläubiger kommende Summe, dafern dieselbe zu ihrer vollsländigen Bezahlung
nicht zureicht, nach dem Verhaälktnisse ihrer. Forderungen.
Die zuvorgedachten Vorzugsrechte gehen auch auf die Erben und Cessionarien der
Berechtigten über, fallen aber weg, wenn seit der Beendigung des heliuiseo zwischen
Gläubiger und Schuldner, aus dem sie herrühren, 2 Jahre verflossen sind.
Mit den Hauptstämmen, werden auch die Kosten und dreijährige vor Eröffnung
des Conkursco, bezüglich vor erhobener Klage fällig gewesene Zinsen an der bevorzugten
Sielle berücksichtigt. Die noch früher betagten Zinsen werden eberso wie die Haupt-