Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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stämme, soweit dieselben als bevorzugte nicht berücksichtigt werden können, wie gewöhnliche 
chirographarische Forderungen betrachtet. 
3. 
Hiernächst soll dem Verpachter und Vermiether wegen des rücksländigen Pacht- oder 
Miethziuses ein Zurückbehallungsrech! an den in dem Pacht= oder Miethgrundstücke er- 
zeugten Früchlen, bezüglich an den in dasselbe eingebrachten Mobilien des Abmiethers 
auf so lange zustehen, als diese Gegenstände in dem verpachteten Grundstücke vorhanden 
4. 
Unsere Landesregierung wird den Zeitpunkt, zu welchem das Gesenz in Wirksamkeit 
treten soll, festseten. Auf Conkurse, welche vor diesem Zeitpunkte eröffnet werden, leidet 
dasselbe keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und Vordruckung Unseres 
hrößeren Regierungssiegels. 
. geben Greiz, den 2. Januar 1874. 
¶ 8) Heinrich IX. 
O. Meusel. 
3. Gesetz vom 3. Jannar 1874, 
die Rangordnung der Gläubiger im Conkurse 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linic sonveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben es für nöthig gehalten, die Bestimmungen über die Rangordnung der Gläubiger 
im Conkurse einer Rcvision zu unterwerfen und verordnen in dieser Beziehung mit 
Zustimmung des Landtags was folgt: 
Zunächst soll es bei den Bestimmungen des Publikandum vom 14. Februar 1814, 
5. 1 und 5, der geselichen Bererduung vom 24. December 1845, 88. 15 und 16, 
des Gesetes ## 9. Mai 1857, §F. 14 und der gesetzlichen Verrroning vom 10. Inni 
1857 wegen Vorausabzugs * allgemeinen Conkurokosten, gewisser öffentlicher Abgaben 
und Gesälle und der laufenden und rückständigen ordentlichen und außerordeutlichen Bei- 
träge, welche die Mitglieder des hierländischen Brandversicherungsvereins zur Brandkasse 
schulden, von der gesammten Conkurzmasse bewenden, jedoch mit der Maßgabe, daß mit 
Ausnahme des Falles, wenn es in Verfolg eines Conkursprozesses im Lauf desselben zur 
Verwaltung von Immobilien des Gemeinschuldners durch den Gütervertreter oder beson. 
dere Curatoren gekommen ist, welcheufalls die bezüglichen zugleich im Interesse der Im- 
mobiliargläubiger aufgewandten Verwaltungskosten einschließlich etwa krrichu Ver-
	        
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