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den flillschweigenden Hypotheken in gewissen Fälie eine Wirkung über den 30. Juni
1674 hinaus eingeräumt worden ist, nichts geändert
Im Uebrigen werden alle mit diesem Gesebe in Widerspruch stehende Bestimmungen
über die Gegenslände desselben hierdurch aufgehoben.
Unsere Landesregierung wird den Zeitpunkt, zu weschem das Gesetz in Wirksamkeit
treten soll, festsehben. Auf Conkurse, welche vor diesem Zeitpunkte eröffnet werden, leidet
dasselbe nicht Amwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
Gegeben Greiz, den 3. Januar 1874.
(L. S.) Heinrich IXI.
O. Menufel.
4. Gesetz vom 4. Jan.
die Verbesserung der Diensteinkommens ½ Lolkeschullehrer
Wir Heinrich der Zwei und ZIwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
haben eine abermalige Erhöhung des Diensteinkommens der Volksschullehrer für nöthig
erachtet und verordnen daher mit Zustimmung des Landtags, was folgt.
Das zu Geldwerth angeschlagene Diensteinkommen eines ständigen Volkoschullehrers
soll mindestens betragen
Aa. in den Stahter neben angemessener freier Wohnung 260 Thlr. (780 Mark).
Wird die freie Wohnung aicht- gewährt, so ist dafür ein Aequivalent von 50 Thlr.
(150 Mark) in Greiz und von 40 Thlr. (120 Mark) in Zeulenroda zu gewähren;
b. auf dem flachen Lande * * stels zu gewährenden freien Wohnung 230 Thlr.
(690 Mark).
Den Direcktoren städtischer Volksschulen ist, insofern sie mit wirklichen Direktorial-
befugnissen ausgestattete Schulstellen belleioen, neben angemessener freier Wohnung oder
einem Aequivalent von 100 Thlr. (300 Mark) ein Einkommen von nicht weniger als
650 Thlr. (1950 Mark) zu gewähren.
Die Bezüge von dem, mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste dürfen nur
soweit, als sie die Summe von 80 Thlr. (240 Mark) übersteigen, die Holzdeputate nur
soweit, als sie den Bedarf für die, stets den Gemeinden obliegende Schulheizung über-
steigen, in das Einkommen des Lehrers eingerechnet werden.