Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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den flillschweigenden Hypotheken in gewissen Fälie eine Wirkung über den 30. Juni 
1674 hinaus eingeräumt worden ist, nichts geändert 
Im Uebrigen werden alle mit diesem Gesebe in Widerspruch stehende Bestimmungen 
über die Gegenslände desselben hierdurch aufgehoben. 
Unsere Landesregierung wird den Zeitpunkt, zu weschem das Gesetz in Wirksamkeit 
treten soll, festsehben. Auf Conkurse, welche vor diesem Zeitpunkte eröffnet werden, leidet 
dasselbe nicht Amwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Greiz, den 3. Januar 1874. 
(L. S.) Heinrich IXI. 
O. Menufel. 
  
4. Gesetz vom 4. Jan. 
die Verbesserung der Diensteinkommens ½ Lolkeschullehrer 
Wir Heinrich der Zwei und ZIwanzigste von Gottes Gnaden ülterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben eine abermalige Erhöhung des Diensteinkommens der Volksschullehrer für nöthig 
erachtet und verordnen daher mit Zustimmung des Landtags, was folgt. 
Das zu Geldwerth angeschlagene Diensteinkommen eines ständigen Volkoschullehrers 
soll mindestens betragen 
Aa. in den Stahter neben angemessener freier Wohnung 260 Thlr. (780 Mark). 
Wird die freie Wohnung aicht- gewährt, so ist dafür ein Aequivalent von 50 Thlr. 
(150 Mark) in Greiz und von 40 Thlr. (120 Mark) in Zeulenroda zu gewähren; 
b. auf dem flachen Lande * * stels zu gewährenden freien Wohnung 230 Thlr. 
(690 Mark). 
Den Direcktoren städtischer Volksschulen ist, insofern sie mit wirklichen Direktorial- 
befugnissen ausgestattete Schulstellen belleioen, neben angemessener freier Wohnung oder 
einem Aequivalent von 100 Thlr. (300 Mark) ein Einkommen von nicht weniger als 
650 Thlr. (1950 Mark) zu gewähren. 
Die Bezüge von dem, mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste dürfen nur 
soweit, als sie die Summe von 80 Thlr. (240 Mark) übersteigen, die Holzdeputate nur 
soweit, als sie den Bedarf für die, stets den Gemeinden obliegende Schulheizung über- 
steigen, in das Einkommen des Lehrers eingerechnet werden.
	        
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