Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Steigerung des Schulgeldes bis auf den im erften Alinea gedachten Höchstbetrag, der ohne 
Genehmigung des Consistoriums nicht überschritten werden darf, aufzubringen. 
Sofern von einer und derselben Familie mehr als zwei Kinder gleichzeitig die Schule 
besuchen, ist für jedes folgende Kind in keinem Falle mehr als Ein Thaler Schulgeld 
jährlich zu entrichten. 
8. 4. 
Der Gesetznachtrag vom 30. Januar 1868 und das Geset vom 9. August 1870 
werden gusgehoben. Dagegen bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 
7. Mai 1862, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in 
Widerspruch stehen, namentlich bei der Bestimmung des §. 5 wegen Unterstützung unver- 
mögender Gemeinden aus Landeömitteln. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1874 in Kraft. 
Diejenigen Lehrer, welchen in Folge desselben ein Anspruch auf Gehalterhöhmg 
zusteht, haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorsländen anzumelden; letzteren liegt 
es ob, die zu Berücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die Schul- 
kasse ergehen zu lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand gesetzt werde, die 
erhöhte Auchale zu bestreiken. 
Ergeben sich betreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten 
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorstände in Befolgung der ihnen nach dirsem Ge- 
setze obliegenden Verbindlichkeiten säumig, so hat Unser Consistorium auf desfallsige An- 
zeige das Nöthige zu rrörtern und zu verfügen 
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchstelgenhändig vollzogen und Unser zürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 4. Januar 1874. 
(L. 8.) Heinrich XXII. 
O. Meusel.
	        
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