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Steigerung des Schulgeldes bis auf den im erften Alinea gedachten Höchstbetrag, der ohne
Genehmigung des Consistoriums nicht überschritten werden darf, aufzubringen.
Sofern von einer und derselben Familie mehr als zwei Kinder gleichzeitig die Schule
besuchen, ist für jedes folgende Kind in keinem Falle mehr als Ein Thaler Schulgeld
jährlich zu entrichten.
8. 4.
Der Gesetznachtrag vom 30. Januar 1868 und das Geset vom 9. August 1870
werden gusgehoben. Dagegen bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom
7. Mai 1862, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in
Widerspruch stehen, namentlich bei der Bestimmung des §. 5 wegen Unterstützung unver-
mögender Gemeinden aus Landeömitteln.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1874 in Kraft.
Diejenigen Lehrer, welchen in Folge desselben ein Anspruch auf Gehalterhöhmg
zusteht, haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorsländen anzumelden; letzteren liegt
es ob, die zu Berücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die Schul-
kasse ergehen zu lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand gesetzt werde, die
erhöhte Auchale zu bestreiken.
Ergeben sich betreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorstände in Befolgung der ihnen nach dirsem Ge-
setze obliegenden Verbindlichkeiten säumig, so hat Unser Consistorium auf desfallsige An-
zeige das Nöthige zu rrörtern und zu verfügen
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchstelgenhändig vollzogen und Unser zürstliches
Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 4. Januar 1874.
(L. 8.) Heinrich XXII.
O. Meusel.