Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
.
(Ausgegeben den 7. März 1874.)
i s. Bekannt vom 28. Zanuar 1874,
die arsen der mit dem zith thume Weimar bestandenen Ueber-
einkunft wegen der in Criminal= und“ Voligek Untrfnch ngen erwachsenden
Kosten vom u- Februar 1862
Mit Höhhster Genehmigung ist die zwischen Fürstlicher vandeöregierung und dem
Großherzoglich Sächsischen Staatoministeriuim zu Weimar wegen der in Criminal= und
Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten unterm 27. Februar 29. März 1862 alge-
schlossene Uebereinkunft wieder ausgehoben worden. Die dieofalls abgegebene Regierungs-
Erklärung. wird nachstehend mit dem Bemerken zur öffenllichen Kenntniß gebracht, daß
Seiten des Großherzoglich Süächsischen Staateministeriums t Weimar eine gleichlautende
Erklärung unterm 13. „diefes Monats abgegeben worden ist.
Greiz, den 28. Jannar 1874.
Fürstlich Reuß-Plauische Laudeeregierung.
Meufel.
Negierungs-Erklärung,
die Aufhebung der zwischen der Fürstlich Neufsptansschen ä. L. und der
Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung unterm 27. Februar bezulglich
29. März 1862 wegen der in Criminal. und Polizeinntersuchungen er-
wachsenden Kosten abgeschlossenen Uebereinkunft
belreffend.
Die Zurstlich Reuß-Plauische a. v. und die Großherzoglich Sachsische Staat#e#regierung
sfind mit einander nhe . daß die zwischen beiden Regierungen unterm
27. Februar bezüglich 29. März 1362 gelroffene Uebereinkunft in Betreff der in Griminal-
und Polizei= Untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die S§. 43 und 46 des Bundes-
3