Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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7. Gesetz vom 18. Febr. 1874, 
die Errichtung zebieL Handelskammer 
Wir H Heinrich der Zwei und Swanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben die Errichlung einer Handelskammer für nöthig befunden und verordnen deshalb, 
mit Zustimmung des Vandtags, was folgt: 
Für den Umfang des Fürstenthums Em- eine Handelskammer errichtet, welche ihren 
Sib in Greiz hat. 
S. 2 
Die Handelskammer besleht aus neun Mitgliedern, von denen 5 der Stadt Greiz, 
3 der Stadt Zeulenroda und 1 dem flachen Lande angehören müssen, und für welche 
6 Stellvertreter, 3 von Greiz, 2 von Jeuleuroda, 1 vom flachen Lande, gewählt werden. 
Für die Handelskammer sind alle Kaufleute und Fabrikanten flimmberechtigt und 
wählbar, welche 
a) eine im ee eingelragene Firma besitzen, 
h) 25 Jahre , 
Ufett nuudqluss l Jahre im Lande ein Geschäft selbstständig besessen oder 
mitbesessen haben, 
und denen 
4) keiner der in §. 56 der bandesverfassung angegebenen Behinderungsgründe 
entgegensteht. 
Desgleichen sind die Vertreter der ins Handelsregister eingetragenen Handelsnieder- 
lassungen des Staats= oder Domanialfiskus, der Gemeinden und Actiengesellschaften, falls 
sie den vonstehend unter b und d erwähnten Bedingungen entsprechen, stimmberechtigt 
und wählba 
Von mechreren Theilhabern desselben Geschäfts kann nur Einer Mitglied der Handels- 
kammer sein. 
. 4. 
Die Wahlen sind direkte und erfolgen unter Leitung der Handelskammer. Zu die- 
sem Zwecke ist von derselben die nach Ortschaften geirennt zu haltende, innerhalb jeder 
Ortschaft alphabetisch zu ordnende Liste der Stimmberechtigten und Wählbaren aufzu- 
stellen, vor jeder Neuwahl zu revidiren und resp. zu berichtigen und mindestens 4 Wochen 
vor der Wahl in Greiz und Zeulenroda unter Festsetzung einer achttägigen Einwendungs- 
frist zu Jedermanns Einsicht auszulegen. Ueber Einwendungen gegen die Wahlliste ent- 
scheidet zunächst die Handelskammer, auf eingewendeten Rekurs die Landesregierung. Der 
Wahlakt findet in zwei Wahlabtheilungen zu Greiz und zeulenroda gleichzeitig statt.
	        
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