Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Die Greizer Wahlabtheilung umfaßt die Slimmberechtigten der Justizämter Greiz 1 
II, die Zeulenrodaer die der Justizämter Zeulenroda und Burgk. Jeder Zchlallteu 
steht eine von der Handelskammer zu bildende Wahldeputation vor, bestehend aus einem 
Mitgliede der Handelskammer und zwei Stimmberechtigten der Abtheilung. 
Für jede Wahlabtheilung ist der Wahltermin mindestens 14 Tage zuvor im Amts- 
blatte on einem vielgelesenen Lokalblatte bekannt zu machen. Die Abgabe der Stimmen 
erfolgt durch Stimmzeltel, welche entweder an die Wahldeputation persönlich obzugeben 
oder bis Abend 6 Uhr des Wahltages mittelst eigenhändig unterzeichneten Schreibens 
versiegelt an dieselbe einzusenden sind. 
Wahlabtheilung wählt, was die den Städten angehörenden Mitglieder und 
Stellvertreter anlangt, für sich. Das dem flachen Lande angehörende Mitglied und dessen 
Stellvertreter werden von beiden Wahlabtheilungen gemeinschaftlich gewählt und das Re- 
sultat durch die Zusammenstellung der Stimmenergebnisse in beiden Wahlabtheilungen er- 
mittelt. Bei den Wahlen eutscheidet relative Stimmenmehrheit. 
Die erste Ausstellung der Liste der Stimmberechtigten und Wählbaren, sowie die 
Leitung “ ersten Wahlen erfolgt durch das Landrathsamt. 
Die Wahlen erfolgen auf 6 Jahre; alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mit- 
glieder aus. Die Reihenfolge des Austrikts wird das erste und zweite Mal durch das 
Loos bestimmt: die Austretenden sind wieder wählbar 
In der Zwischenzeit durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit eintretende Vakanzen 
werden uurd Einbernsung von Stellvertretern wieder ersetzt. 
e Wahl kaun nur abgelehnt werden wegen Krankheit, vollendeten 60jährigen 
Alters un besonderer Geschäfts= oder Familienverhältnisse. 
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet nach Constituirung der 
Handelskammer diese selbst, bis dahin das Landrathsamt. 
Die öleichen Gründe berechtigen zur Riederlegung des Amts vor Ablauf der Wahl- 
perio 
Ver-. bereits 6 Jahre Mitglied gewesen ist, kann für die nächsten 3 Jahre ohne 
Angabe eines Grundes ablehnen. 
S. 6 
Die Handelskammer wählt ihren Vsiceuden und dessen Stellvertreter aus ihrer 
Mitte und einen Sekretair, welcher nicht Ms der Kammer ist und die Staatsprüfung 
als Jurist bestanden haben muß, je auf 2 Jal 
Der Vorsichende und der Sekretair mässen Pren bleibenden Wohnsitz in Greiz haben. 
Die Mitglieder der Handelskammer lungiren unentgeltlich. Auswärtige Mitglieder 
haben in Gemäßheit eines von der Kammer selbst zu entwerfenden Regulativs eine Ent- 
schädigung für ihren Reiseauswand bei Einberufung zu beanspruchen. Der Kanzleiauf- 
wand, etwaiger Sekretairgehalt und die Reisekosten sind von den Stimmberechtigten auf- 
zubringen. Die Beitragsquote richtet sich nach der Höhe der Einkommensteuer der Einzelnen, 
soweit dieselbe vom Handelsgewerbe erhoben wird. Sofern es zur Erlangung genauer
	        
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