Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Kenntniß von den Beträgen der einzelnen Ginkommensteuer erforderlich, ist der Vorsitzende 
des Landesausschusses oder der künftig an dessen Stelle tretenden Behörde verpflichtet, auf 
Requisition des Vorsibenden der Handelskammer an diesen officielle Auskunft über die 
definitive Festsetzung der nach dem Einkommensleuergeset in 1Frage. kommenden Abgaben 
jedes zur Haudelskammer Wahlberechtigten zu ertheilen. Das Nähere über die Aus- 
schreibung und Einhebung der Beiträge bestimmt das Regulativ der Handelskammer. 
Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der vandesregierung. 
Die ausgeschriebenen Beiträge haben die Gigenschaft öffentlicher Abgaben und können 
in derselben Weise, wie die Staatssteuern, znetntioish beigetrieben werden. 
Die Handelskammer wird durch ihren Boriuenen zusammenberusen. Die Zusammen- 
berufung muß erfolgen, wenn die Landesregierung es verlangt oder mindestens ein Drit- 
theil der Mitglieder darauf anträgt. 
S. 9. 
Auf Außenbleiben ohne genügende Entschuldigung kann die Kammer selbst ange- 
messene im Regulativ näher zu bestimmend- Didnuigesirasen setzen. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, r nigsien 5 Mitglieder anwesend sind; 
bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den 
Ausschlag. 
iei der Kammer erfordern im ersten und zweiten Wahlgang absolute, im dritten 
relative Stimmenmehrheit. 
¾“ 
Die Sitzungen der Handelskammer but — bekannt zu machen und haben die 
Wahlberechtigten, sowie die hierländischen Juristen zu denselben, soweit es die Lokalität 
gestattet, und nicht besondere Gründe eine durch die Kammer zu beschließende Ausnahme 
erfordern, Zutritt. 
Ueber jede Sißung führt der Sekretair ein Protokoll, in welchem nicht blos die 
Beschlüsse, sondern auch die bei der Verathung von den einzelnen Mitgliedern geäußerten 
Ansichten und vorgebrachten Gründe niederzulegen sind und dessen Veröffentlichung der 
Handels= und Gewerbekammer freisteht, außer wenn es sich um auf behördliches Ersuchen 
zu erstattende Gutachten handelt, und die requirlrende Behörde ausdrücklich in dem Ver- 
anlassungsschreiben an die Handelskammer Geheimhaltung des Gegenstandes verlangt hat. 
Doch steht natürlich Kobteren Falls der Veröffentlichung des übrigen Inhalts des Pro- 
tokolls nichts entgeger 
Jeder Verichtosiettung an die NRegie ung sind die bezũglichen Protokolle beizufügen. 
Die Handelskammer ist bestimunt, der Au unng und den Handelsgerichten, sowie 
überhaupt allen Gerichts= und Verwaltungsbehörden als begutachtendes sachverständiges 
Organ in Fragen zu dienen, welche den dondi und d Industrie des Landes betreffen. 
Die Handelskammer ist zugleich auch die Vertreterin der Interessen des Handels 
und der Industrie und deehalb Eesan, selonsnerdige lerien und Wünsche an die Re-
	        
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