Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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gierung zu richten. Wunschl die Handelskammer von den Furstlichen Behörden des Landes 
Auskunst zu erhalten, so bet sie sich mit einem deefallsigen Gesuche an die ndesrgierung 
zu wenden. Doch soll sich diese Bestimmung auf Mittheilungen über den Inhalt des 
Handeleregisters, welche . Handelskammer von den Handelsgerichten nicht versagt werden 
können, so wie auf den im F. 7 vorgesehenen Fall der Auskunftsertheilung nicht beziehen. 
Die Expedition von Seiten der Behörden geschieht kostenfrei. Die Auslagen an Copialien 
sind jedoch zu erstatten. 
Der Handelskammer kann außerdem mit ihrer Zustimmung die Verwaltung oder 
die Aufsicht über die Verwaltung allgemeiner Handeloinstitute übertragen werden. 
Von der Handelskammer ist in der ersten Hälfte jeden Jahres Bericht über die 
Lage des Handels an die Regierung zu tanten. 
Der Handelskammer bleibt vorbehalten, in das zu entwersende Regulativ auch die 
nokhwendigsten Vorschriften über die Leitung der Geschäfte, die Disciplinarbefugnisse der 
Kammer und des Vorsiyenden, die Ordnung in den Sitzungen u. s. w. aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 18. Februar 1874. 
(L. S.) Heiurich XXII. 
O. Meusel. 
  
8. Negierungsverordnung vom 25. Februar 1874, 
den Modus der ogdverpachtungen 
effend. 
Nachdem Höchsten Orts beschlossen worden ist, die zeither in Geltung gewesenen 
Bestimmungen über den Modus der Jagbverpachtungen wieder abzusndern, wird mit 
Höchstlandesherrlicher Genehmigung das Folgende verordnet 
Die in dem unter dem 25. November 1867 runseen Nachtrage zu der pro- 
visorischen Verordnung vom 3. Novemler 1851, die Ane#bung der Jagd betreffend, §. 2 
alin. 1 enthaltenen Bestimmung, daß die Jagdverpachtungen lediglich im Wege des iid 
gebots staktzufinden haben, wird netst den hierauf bezüglichen Verschriften in al. 2—5 
des gedachten §. dergestalt aufgeheben, daß von jetzt ab wieder die Bestimmungen der 
Höchsten Verordnung vom 3. November 1851 für die Jagdverpachtungen maßgebend 
sind. 
id. 
Greiz. am 25. Februar 1874 
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung. 
eusel 
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